Rz. 16
Sind die Tatbestandsmerkmale des § 264a HGB erfüllt, so liegt eine sog. haftungsbeschränkte PersG vor, die neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 238–263 HGB folgende Spezialvorschriften zu beachten hat:[1]
- §§ 264–289f HGB: Jahresabschluss der KapG und Lagebericht
- §§ 290–315e HGB: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- §§ 316–324a HGB: Prüfung
- §§ 325–329 HGB: Offenlegung
- § 330 HGB: Verordnungsermächtigungen für Formblätter und andere Vorschriften
- §§ 331–335c HGB: Straf-/Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
- §§ 342–342p HGB: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Der Gesetzestext bestimmt durch die Formulierung ("sind … anzuwenden") zunächst, dass die vorstehend aufgeführten Regelungen in vollem Umfang umgesetzt werden müssen. Aufgrund der unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturen von KapG und PersG können bestimmte Vorschriften, die vollständig auf die Strukturen von KapG zugeschnitten sind, nur in veränderter Form faktisch bei der haftungsbeschränkten PersG umgesetzt werden. Die hier zu berücksichtigenden Besonderheiten werden über § 264c HGB erfasst und haben als Spezialnorm insoweit Vorrang vor den reinen Vorschriften für KapG.[2]
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