Rz. 37
Die Erläuterung der Anschaffungskosten im Anlagevermögen ist grds. in keiner besonderen Weise notwendig, da diese eindeutig in § 255 Abs. 1 HGB definiert sind. In bestimmten Sonderfällen, z. B. Tausch, tauschähnliche Geschäfte, Verschmelzungen zum Buchwert, erhaltene Zuschüsse und Subventionen, kann jedoch eine Berichterstattung geboten sein.
Rz. 38
Die Angabe der Herstellungskosten muss erkennen lassen, ob und inwieweit vom Wahlrecht gem. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB oder § 255 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde. Bei Anwendung des UKV ist die Art der Errechnung der Umsätze anzugeben. Ferner sind die zugrunde gelegten Beschäftigungsgrade zu erläutern.
Rz. 39
Abweichend vom bisherigen strikten Anschaffungskostenprinzip ist für Finanzinstrumente, die von Kreditinstituten zu Handelszwecken erworben wurden, sowie VG, die ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren Verpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, der beizulegende Zeitwert anzusetzen. Der beizulegende Zeitwert wird in § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB als der Marktpreis definiert. Dabei ist gem. § 255 Abs. 4 HGB eine Ermittlungshierarchie zu beachten, nach der zunächst geprüft wird, ob ein Marktpreis an einem aktiven Markt beobachtbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu bestimmen, die geeignet ist, "den beizulegenden Zeitwert angemessen an den Marktpreis anzunähern, wie er sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Geschäftspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte". Erst nachdem kein Marktpreis vorliegt, könnten sich somit Ermessensspielräume in der Bewertung ergeben. Als Verfahrensweisen werden beispielhaft Marktpreise vergleichbarer Geschäftsvorfälle aus der jüngeren Vergangenheit oder anerkannte wissenschaftliche Methoden genannt. Falls sich ein zuverlässiger Preis weder durch Marktpreise noch durch anerkannte Bewertungsmethoden ermitteln lässt, soll dem Vorsichtsprinzip folgend die Bewertung anhand der fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) erfolgen.
Rz. 40
Eine globale Angabe zur Bewertungsmethode des Vorratsvermögens ist nicht zulässig, da einerseits die Unterposten der Vorräte unterschiedlich bewertet und andererseits für verschiedene Vorratsgruppen unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden können. Grds. sind für alle wesentlichen Gruppen die jeweiligen Verfahren zu nennen. Bei der Bewertung des Vorratsvermögens können als Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung Festwert-, Durchschnitts-, Gruppenbewertungs- oder Bewertungsvereinfachungsverfahren i. S. d. § 256 HGB infrage kommen. Das Durchschnittsverfahren kann auch bei gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen VG angewandt werden (§ 240 Abs. 4 HGB). Das Festwertverfahren kann auch bei Sachanlagen zur Anwendung kommen (§ 240 Abs. 3 HGB).
Rz. 41
Bei der Angabe von Abschreibungsmethoden ist der Abschreibungsplan gem. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB von Bedeutung. Im Einzelfall müssen die zugrunde gelegte Nutzungsdauer sowie die Art der Abschreibung angegeben werden. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die von der Finanzverwaltung ausgegebenen AfA-Tabellen verwiesen werden, jedoch ist gleichzeitig anzugeben, ob die Höchst- oder Mindestwerte angesetzt werden und dass diese als tatsachengemäß eingeschätzt werden. Bei planmäßiger Abschreibung sind die Gründe, die Bemessung der Nutzungsdauer sowie die ihrer Schätzung zugrunde liegenden Erwägungen anzugeben. Bei außerplanmäßigen Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB muss angegeben werden, für welche Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen bzw. nach welchem Verfahren außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen bzw. errechnet werden. Ferner ist anzugeben, ob bei Finanzanlagen Abschreibungen aufgrund nicht dauernder Wertminderungen vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Über sofortige Abschreibungen im Gj des Zugangs ist i. R. d. Abschreibungsmethoden zu berichten. Ferner müssen gem. § 285 Nr. 13 HGB die gewählten Nutzungsdauern der GoF erläutert werden (§ 285 Rz 93 f.).
Rz. 42
Falls im aktiven RAP ein Disagio enthalten ist (§ 250 Abs. 3 HGB), ist im Anhang die Ermittlungs- und Tilgungsmethode darzustellen, sofern darüber bei den Bilanzierungsmethoden nicht berichtet wurde.