Rz. 130
Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen sämtliche Aufwendungen, die nicht unter die Material- und Fertigungseinzelkosten, die Materialgemeinkosten, die Sondereinzelkosten der Fertigung sowie die Verwaltungs- oder Vertriebskosten fallen.
Beispielhaft seien Energiekosten, Sachversicherungsbeiträge für Fertigungsanlagen, Werkzeuge, das Lohnbüro, die Lagerverwaltung, die Qualitäts- bzw. Fertigungsprüfung, Vorbereitungsmaßnahmen, Reinigungsarbeiten im Fertigungsbereich sowie Kosten der Weiterentwicklung von Produkten, die sich bereits in der Produktion befinden, genannt.
Zur Zuordnung einzelner Steuerarten zu den Fertigungsgemeinkosten vgl. Rz 154.
Rz. 131
Der Ansatz der Fertigungsgemeinkosten ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden.
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