Rz. 55

§ 331 Nr. 3 HGB erfasst die Fälle, in denen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG einen befreienden Abschluss nach §§ 291, 292, 292a HGB offenlegen, der die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Vorschrift knüpft damit an die Unterscheidung zwischen MU an, die nur verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen (§ 290 HGB), und MU, die einen befreienden Abschluss nach §§ 291, 292, 292a HGB zudem offenlegen. Die Offenlegung eines unrichtigen Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts befreit ein MU auf niedriger Stufe von der Einhaltung der in § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB sanktionierten Vorschriften. § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB stellt daher die Einhaltung der Befreiungsvorschriften unter Strafe.[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 86; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 72; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 51, Stand: 6/2018.

3.4.1 Unrichtiger Konzernabschluss

 

Rz. 56

Die Tathandlung des § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB setzt einen unrichtigen Konzernabschluss oder -lagebericht voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfüllt sind (Rz 51 ff.).

3.4.2 Offenlegung

 

Rz. 57

Weiter setzt die Tathandlung die Offenlegung des unrichtigen Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts voraus. Unter Offenlegung ist nach der Legaldefinition des § 325 Abs. 1 HGB die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Unterlagen, die Gj betreffen, die vor dem 1.1.2022 begannen, Einreichung des Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts (§ 325 Abs. 3 HGB) beim Betreiber des BAnz zu verstehen.

 

Rz. 58

Die Offenlegung kann dabei sowohl durch das befreite TU als auch durch dessen MU erfolgen.[1] Täter können daher sowohl die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU und des TU sein – je nachdem, wer die Offenlegung vornimmt. Aufsichtsratsmitglieder können nicht Täter sein.

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 32; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 75; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 52, Stand: 6/2018.

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