Dr. Markus Leinen, Prof. Dr. Harald Kessler
Rz. 177
Ausgehend von den handelsrechtlichen GuV-Gliederungsvorschriften für Unt ohne größenabhängige Befreiungen kann infolge der Deckungsgleichheit der Positionen 1 und 4 sowie 8–17 GKV mit den Positionen 1 und 4 sowie 7–16 UKV diesbzgl. zunächst eine Postenübernahme erfolgen.
Die Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen (Position 2 GKV), die anderen aktivierten Eigenleistungen (Position 3 GKV) sowie Teile des Material- und Personalaufwands (Positionen 5 und 6 GKV) und der Abschreibungen (Position 7 GKV) sind – hinsichtlich der Erhöhungen/Verminderungen des Bestands größtenteils respektive i. d. R. – den HK der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistung (Position 2 UKV) zuzuordnen. Erhöhungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen wirken sich wie auch andere aktivierte Eigenleistungen mindernd auf die HK aus, während Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen zu deren Erhöhung führen.
Die Zuordnung der Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen (Position 2 GKV) zu den HK der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistung (Position 2 UKV) bezieht sich auf die dem Herstellungsbereich zuzurechnenden Teile der Aufwendungen der auf Lager produzierten Erzeugnisse. Sofern bspw. allgemeine Verwaltungskosten oder Fremdkapitalzinsen in den HK der auf Lager produzierten Erzeugnisse enthalten sind, hat eine Zuordnung zu den entsprechenden UKV-Positionen zu erfolgen. I. R. d. Zuordnung der Material- und Personalaufwendungen sowie der Abschreibungen sind Umrechnungsschlüssel aus der Kostenrechnung zu verwenden, die eine funktionsbezogene Aufteilung auf die HK, die allgemeinen Verwaltungskosten und die Vertriebskosten gewährleisten.
Rz. 178
Von der funktionsbezogenen Zuordnung mittels Schlüsselung sind bei der Aufteilung der Material- und Personalaufwendungen sowie der Abschreibungen die Kosten betroffen, die nicht einem Kostenträger direkt zugerechnet werden können. Materialeinzelkosten müssen korrespondierend nicht geschlüsselt, unbeachtet dessen aber sachlogisch zugeordnet werden.
Rz. 179
Bei einem Wechsel vom GKV auf das UKV nach HGB ergeben sich die folgenden Zuordnungserfordernisse.
Legende:
* Die Zuordnung der Erhöhungen/Verminderungen des Bestands an unfertigen/fertigen Erzeugnissen zu den HK der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistung bezieht sich auf die dem Herstellungsbereich zuzurechnenden Teile der Aufwendungen der auf Lager produzierten Erzeugnisse. Sofern bspw. allgemeine Verwaltungskosten oder Fremdkapitalzinsen in den HK der auf Lager produzierten Erzeugnisse enthalten sind, hat eine Zuordnung zu den entsprechenden UKV-Positionen zu erfolgen.
Abb. 4: Zuordnung beim Wechsel vom GKV auf das UKV innerhalb des HGB