Rz. 112
Zum Begriff der Kapitalrücklage siehe § 272 Rz 101 ff. Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen die folgenden dem Unt von außen zugeführten Posten auszuweisen:[1]
- Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio, Aufgeld) – bei einer KGaA handelt es sich um das Kapital, das den Kapitalanteil des phG übersteigt – und es sich nicht um thesaurierte Beiträge (sog. Gewinnrücklage des phG) handelt;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen als Agio oder als Folge einer Verzinsung, die unter den marktüblichen Bedingungen liegt, erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten, z. B. sind Nachschüsse bei einer GmbH als Nachschusskapital (§ 42 Abs. 2 GmbHG) auszuweisen.
Rz. 113
Die AG und die KGaA sind nach § 152 Abs. 2 AktG verpflichtet, Einstellungen in die oder Entnahmen aus der Kapitalrücklage in der Bilanz oder im Anhang gesondert betragsmäßig anzugeben.[2] Für die GmbH sind von der Gesellschaft eingeforderte Nachschüsse gegenüber Gesellschaftern gesondert unter der Bezeichnung "Nachschusskapital" in der Kapitalrücklage auszuweisen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).
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