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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.4.3 Geschäfts- oder Firmenwert

Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rz. 203

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer VG[1] und muss zwingend aktiviert werden (§ 246 Rz 89). Für seine Folgebewertung sind die allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 253 HGB anzuwenden, sodass der GoF über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer planmäßig oder, falls entsprechende Voraussetzungen vorliegen, außerplanmäßig (Rz 242) abgeschrieben werden muss.[2]

 

Rz. 204

Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer des GoF nicht zuverlässig geschätzt werden, ist er nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB typisierend über einen Zeitraum von zehn Jahren planmäßig abzuschreiben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift geht der Gesetzgeber aber üblicherweise von einer Schätzbarkeit der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer des entgeltlich erworbenen GoF aus.[3] Die typisierte Abschreibung über zehn Jahre erachtet er nur ausnahmsweise als einschlägig.[4] Die Frage, wie die Nutzungsdauer ermittelt werden soll bzw. wann eine Schätzung gerade nicht mehr zuverlässig ist und die Typisierung gerechtfertigt sein soll, thematisiert der Gesetzgeber nicht.

 

Rz. 205

Als Anhaltspunkte für die Schätzung der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer werden in der Regierungsbegründung des BilMoG – weitgehend analog zu dem u. a. die Abschreibung eines GoF aus der Konsolidierung regelnden DRS 23 – die folgenden recht allgemein und breit gefassten Beispiele herangezogen, die auch weiterhin unterstützend verwendet werden können:[5]

  • Art und voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen Unt,
  • Stabilität und Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unt,
  • Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unt,
  • Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf das erworbene Unt,
  • Umfang der...

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