Rz. 29

Nach § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB sind die §§ 124 Abs. 3 Satz 2 und 171 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden. Der Aufsichtsrat hat seinen Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche Auskunftspflicht (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG). Nach § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG muss der Abschlussprüfer den Prüfungsausschuss über seine Unabhängigkeit informieren.

 

Rz. 30

§ 324 Abs. 2 Satz 4 HGB verweist des Weiteren auf § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG. Danach ist dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. § 324 HGB findet zwar nur auf Unt Anwendung, die keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss. Sofern jedoch ein (nicht den aktienrechtlichen Vorgaben besetzter) Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eingerichtet ist, ist auch dieser über die Arbeit des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Hat ein Unt demgegenüber keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat, geht die Verweisung ins Leere.[1]

[1] BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 56.

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