Rz. 128
Durch das BilReG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anstelle des offenzulegenden HGB-Einzelabschlusses einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu verwenden. Mit diesen Regelungen wird Art. 5 der IAS-Verordnung umgesetzt. Dies gilt jedoch nur für Zwecke der Offenlegung. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit, einen Jahresabschluss nach Maßgabe der HGB-Vorschriften zu erstellen. Dieser bildet weiterhin die Grundlage für die Ausschüttungsbemessung, die steuerliche Gewinnermittlung, die Kapitalerhaltung, die Verlustanzeigepflichten usw. Um zusätzliche bürokratische Belastungen für die Unt zu vermeiden, bildet die Regelung ein Wahlrecht.
Rz. 129
Um einen Verlust von Informationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 325 Abs. 2a HGB angeordnet, welche Anforderungen dieser Jahresabschluss zu erfüllen hat. Einerseits sind die internationalen Vorgaben vollständig anzuwenden, wodurch eine tw. Anwendung des HGB und ein partieller Rückgriff auf internationale Rechnungslegungsstandards ausgeschlossen werden. Andererseits finden ausgewählte HGB-Vorschriften ergänzend Anwendung. Zugleich müssen weitere, in Abs. 2b normierte Anforderungen erfüllt werden, damit der Abschluss befreiende Wirkung entfalten kann.
Rz. 130
Mit dem DiRUG wurde § 325 Abs. 2a Satz 1 HGB dahingehend geändert, dass bei der Offenlegung von Unterlagen von Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nach den Vorgaben des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB nun gem. § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB unmittelbar die Zugänglichmachung der Unterlage über die Internetseite des Unternehmensregisters erfolgt und damit an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB treten kann. Dies begründet der Gesetzgeber damit, es auch künftig den Unt zu ermöglichen, ihre Informationspolitik besser zu steuern.
Mit dem DiRUG hat der Gesetzgeber für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 325 Abs. 2a HGB – entsprechend seiner ursprünglichen Intention – auf große Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB beschränkt ist.
5.1 Anforderungen an den Abschluss
5.1.1 Allgemeine Grundsätze
Rz. 131
Eine befreiende Wirkung kann nur eintreten, wenn der Jahresabschluss den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten Standards genügt. Hierbei handelt es sich um die von der EU-Kommission im Wege des Komitologieverfahrens übernommenen IFRS. Hingegen hat ein IFRS-Abschluss keine befreiende Wirkung, wenn er nicht nur die von der EU anerkannten Standards berücksichtigt, sondern alle. Andernfalls würde der Wortlaut des § 315e HGB nicht ausreichend beachtet.
Rz. 132
Der IFRS-Jahresabschluss hat die folgenden Bestandteile:
- Bilanz,
- Gesamtergebnisrechnung,
- GuV (sofern diese nicht in die Gesamtergebnisrechnung integriert ist),
- Eigenkapitalspiegel,
- Kapitalflussrechnung und
- Anhang.
- Sofern es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unt handelt, muss der Anhang eine Segmentberichterstattung und die GuV Angaben zu den "earnings per share" enthalten.
Rz. 133
Gem. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss "billigen", bevor dieser vom Vorstand offengelegt werden kann. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, wie beim Konzernabschluss alternativ eine Billigung durch die Hauptversammlung vorzusehen. Entscheidend hierfür waren die hiermit verbundenen Verzögerungen bei der Offenlegung. Dieses Vorgehen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht nur eine Information der Öffentlichkeit erreichen wollte, sondern dieser die Daten auch zeitnah zur Verfügung stehen sollen.
Rz. 134
Bei einer GmbH führt § 52 Abs. 1 GmbHG zu einer entsprechenden Anwendung von § 171 AktG, sodass der Abschluss den Gesellschaftern und ggf. dem Aufsichtsrat vorzulegen ist (Rz 46 ff.). Die Billigung setzt eine Prüfung durch den Aufsichtsrat voraus. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen, der gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB offenzulegen ist.
5.1.2 Anwendung von HGB-Vorschriften
Rz. 135
Der Gesetzgeber ordnet aus drei Gründen die ergänzende Anwendung von HGB-Vorschriften zu den IFRS an:
- Vorschriften, die unabhängig von den zu befolgenden Rechnungslegungsvorschriften immer Gültigkeit besitzen,
- Vorschriften, die ausgewählte Regelungen der Bilanzrichtlinie umsetzen, und
- Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen oder Angaben vervollständigen, die für den Nutzer relevant sind.
Rz. 136
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