Rz. 118
Abschließend ist für ein TU die Voraussetzung für die Befreiung von der Anwendung der speziellen Vorschriften für KapG die Offenlegung der in § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB genannten Unterlagen. Konkret müssen die gesetzlichen Vertreter des TU im Unternehmensregister – in deutscher Sprache den Beschluss der GesV bzgl. der Zustimmung für die Nutzung der Erleichterungen, die Erklärung zur Einstandsverpflichtung des MU, den Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie den dazu erteilten Bestätigungsvermerk zur Bekanntmachung einreichen. Die Offenlegungsfrist reicht grds. analog zu den ansonsten notwendigen Einreichungen der Unterlagen des Jahresabschlusses spätestens bis Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Gj. Sollen allerdings inhaltliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden und ist dafür eine Offenlegung nach § 325 Abs. 1–1b HGB Voraussetzung, hat zumindest die Einreichung der Zustimmung der Gesellschafter sowie die Erklärung zur Einstandsverpflichtung bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zu erfolgen, da ansonsten die zwingenden Voraussetzungen für die Nutzung der Aufstellungserleichterungen nicht vorliegen. Inhaltlich hat der Beschluss der GesV nur die Tatsache (Zustimmung zur Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB aller Gesellschafter) und das betreffende Gj zu enthalten. Die Einstandsverpflichtungserklärung des MU für das TU ist dagegen aufgrund der vielen denkbaren Ausgestaltungsformen im Wortlaut offenzulegen, wobei auch der Zeitraum der Gültigkeit, der nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung auch das Gj zu umfassen hat, für das die Erleichterung in Anspruch genommen wird, anzugeben ist. Bestehen Verlustübernahmeverpflichtungen nach § 302 AktG, dürfte ein Verweis auf das Bestehen für den gesetzlich geforderten Zeitraum mit Nennung der Vorschrift ausreichen. Sollten in einem mehrstufigen Konzern die Verpflichtungsübernahmen nicht unmittelbar von dem obersten den Konzernabschluss aufstellenden MU erfolgt sein (Rz 114), so ist darauf i. R. d. Offenlegung gesondert einzugehen.
Entgegen der bisherigen Praxis ist vom TU kein Verweis mehr auf den Offenlegungsort von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk zu geben. Vielmehr wird vom Bundesanzeiger bzw. der das Unternehmensregister führenden Stelle sichergestellt, dass beim Suchen der Unterlagen des TU neben dem Gesellschafterbeschluss und der Einstandsverpflichtungserklärung auch die übrigen befreienden Unterlagen angezeigt werden.
Rz. 119
Zur Vermeidung der Mehrfachoffenlegung wird daher auch in § 264 Abs. 3 Satz 2 HGB ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einreichung der Unterlagen durch das MU hingewiesen. Die gesetzlichen Vertreter des MU dürfen dafür auch die englische Sprache verwenden (Abs. 3 Satz 3). Allerdings ist aus der Begründung des BT-Rechtsausschusses zu erkennen, dass hiervon der Beschluss der Gesellschafter und die Einstandsverpflichtung ausgenommen sein sollen, die daher in deutscher Sprache offenzulegen sind. Die gesetzlichen Vertreter des TU haben dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig offengelegt werden und müssen im Fall fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen diese selbst in deutscher Sprache an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln. Für den Fall, dass ein ausländisches MU für mehrere TU in Deutschland eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB erwirken will, müssen grds. alle TU den (ggf. übersetzten) Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk offenlegen, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der nur von einem TU eingereichte Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk auch bei Abfrage der übrigen TU angezeigt wird.