Rz. 191
Bei freiwilligen Abschlussprüfungen können Prüfungsgegenstand, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Prüfung zwischen Auftraggeber und Abschlussprüfer grds. frei vereinbart werden. Soweit allerdings ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bei solchen Prüfungen erteilt werden soll, sind die für gesetzliche Abschlussprüfungen geltenden Regelungen analog zu beachten (§ 322 Rz 183). Darüber hinaus ist dann auch ein Prüfungsbericht zu erstellen, der den für gesetzliche Jahresabschlussprüfungen zu beachtenden Vorschriften des § 321 HGB entspricht. In diesen Fällen darf mit dem Auftraggeber keine Berichterstattung mit einem geringeren Umfang ("Kurzbericht") vereinbart werden.
Rz. 192
Freiwillige Abschlussprüfungen werden bei solchen Unt durchgeführt, die keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht (auch nicht nach §§ 6, 14 PublG) unterliegen, z. B.:
- Einzelunternehmen,
- Personenhandelsgesellschaften, die nicht § 264a HGB unterliegen,
- kleine KapG/KapCoGes,
- Konzernabschlüsse von MU i. S. v. § 290 HGB, die die Voraussetzungen von § 293 HGB erfüllen.
Rz. 193
Bei KapG, die unter § 264 Abs. 3 HGB fallen, oder KapCoGes, die unter § 264b HGB fallen, können die Befreiungsvorschriften auch nur tw. in Anspruch genommen werden. Soweit bei diesen Unt eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, handelt es sich um eine Pflichtprüfung.
Eine mittelgroße KapCoGes, die in einen Konzernabschluss eines übergeordneten MU einbezogen wird, lässt ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen. Für Offenlegungszwecke nimmt die KapCoGes die Befreiungsvorschrift des § 264b HGB in Anspruch. Bzgl. Aufstellung und Prüfung des Abschlusses werden die Befreiungsregelungen nicht in Anspruch genommen.
Es handelt sich um eine gesetzliche Abschlussprüfung i. S. v. § 316 Abs. 1 HGB, über die gem. § 321 HGB zu berichten ist.
Rz. 194
Besonderheiten des Prüfungsberichts zu freiwilligen Abschlussprüfungen sind:
- Bei zulässigem Wegfall bestimmter Rechnungslegungsbestandteile entfallen die hierauf gerichteten Berichtsteile, z. B. bei Nichtaufstellung eines Lageberichts gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB entfällt die Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter. Die Regelungen zur Redepflicht bei entwicklungsbeeinträchtigenden und bestandsgefährdenden Tatsachen sowie zu Unregelmäßigkeiten bleiben auch in diesen Fällen bestehen (Rz 67 ff.).
- Soweit bei Nichtkapitalgesellschaften zulässigerweise kein Anhang aufgestellt wird, ist i. R. d. Ausführungen zur Gesamtaussage darauf einzugehen, inwieweit ggf. auf andere Weise die Angaben gemacht werden, die unter Beachtung der GoB erforderlich sind, damit ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den Abschluss vermittelt wird. Gleiches gilt auch für KapG/KapCoGes, die die Aufstellungserleichterungen von § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB in Anspruch nehmen.
- Falls das zu prüfende Unt keinen Anhang aufstellen muss (z. B. nach § 5 Abs. 1 PublG) oder nicht der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB unterliegt, hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht die Bewertungsgrundlagen, ihre Änderungen und sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insoweit darzustellen, als dies im Interesse einer Einschätzung der Aussage des Jahresabschlusses erforderlich ist. Hierdurch sollen die Gesellschafter und ein evtl. freiwillig gebildetes Aufsichtsorgan in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Grundsatzentscheidungen zu treffen bzw. vorzubereiten.
Rz. 195
Prüfungsberichte über freiwillige Abschlussprüfungen, die von einer WPG als Abschlussprüfer erstattet werden, sind durch einen vertretungsberechtigten Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen. Im Unterschied zu Pflichtprüfungen darf neben einem Wirtschaftsprüfer auch ein Nicht-Wirtschaftsprüfer den Prüfungsbericht unterzeichnen. Gleiches gilt entsprechend bei BPG für vBP. Eine Siegelführung ist zulässig, aber gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 WPO nicht obligatorisch (Rz 151).
Rz. 196
Die Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses (Rz 206) stellt eine gesetzliche Abschlussprüfung dar.
Rz. 197
Zu Prüfungsberichten bei freiwilligen Abschlussprüfungen, bei denen lediglich eine Bescheinigung erteilt werden soll, wird auf das einschlägige berufsständische Schrifttum verwiesen.