Rz. 337

Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als ein zeitlich begrenzt nutzbarer VG zu behandeln. Daher bestünde nach der allgemeinen Regelung des § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB bei Wegfall des Grunds für eine außerplanmäßige Abschreibung eine Pflicht zur Wertaufholung auf die fortgeführten AHK.

 

Rz. 338

Diese Rechtsfolge ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht, weshalb er für den GoF ein explizites Zuschreibungsverbot vorgesehen hat. Zwar kann sich der beizulegende Wert eines GoF nach einer vormaligen außerplanmäßigen Abschreibung wieder erholen. Eine entsprechende Zuschreibung könnte im Ergebnis allerdings zumindest tw. zur Aktivierung eines originären GoF führen, für den ein explizites Ansatzverbot besteht (§ 246 Rz 92).

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