Rz. 205
Hauptanwendungsfall für die Berichterstattung über die Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufgestellten Abschlüssen ist die Prüfung von Konzernabschlüssen, die nach § 315e HGB aufgestellt sind. MU, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen, haben diesen gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Abschlussprüfer hat entsprechend § 321 HGB über diese Abschlussprüfung zu berichten.
Rz. 206
Gem. § 324a Abs. 1 HGB findet § 321 auch Anwendung auf IFRS-Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB (§ 324a Rz 8).
Rz. 207
Bei Abschlüssen nach § 315e HGB bzw. § 325 Abs. 2a HGB hat der Abschlussprüfer i. R. d. Stellungnahme zur Beurteilung der Lagedarstellung der gesetzlichen Vertreter des Konzerns bzw. des Unt die in Rz 49 ff. beschriebenen Grundsätze zu beachten.
Rz. 208
Bei der Berichterstattung zu Gegenstand, Art und Umfang sind die nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, geforderten Unterlagen anzugeben, die auf die Beachtung der entsprechenden Standards zu prüfen sind. Im Einzelnen sind dies:
- Bilanz (Darstellung der Vermögenslage),
- GuV (sofern nicht in der Gesamtergebnisrechnung enthalten),
- Gesamtergebnisrechnung,
- KFR (Darstellung der Zahlungsströme),
- Anhang inkl. ergänzender handelsrechtlicher Angaben nach § 315e Abs. 1 HGB bzw. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB,
- Lagebericht/Konzernlagebericht.
Rz. 209
Die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses (bzw. des IFRS-Einzelabschlusses) hat darauf einzugehen, ob die geprüften Unterlagen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, entsprechen. Insb. ist darauf einzugehen, ob die gem. § 315e Abs. 1 HGB (bzw. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB) genannten Vorschriften beachtet wurden.
Rz. 210
§ 321 HGB findet aber auch auf freiwillige Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen, die z. B. nach US-GAAP aufgestellt sind, Anwendung. Ein US-GAAP-Konzernabschluss kann nach Auslaufen der Übergangsregelung von Art. 57 EGHGB keine Befreiungswirkung mehr für kapitalmarktorientierte MU entfalten. Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Stellungnahme zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter des Unt bzw. des Konzerns besteht grds. nur, soweit die geprüften Unterlagen eine solche Beurteilung durch den Abschlussprüfer erlauben.