Rz. 127
Mit den §§ 341q–y HGB wurde die Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen in deutsches Recht übernommen. Unt (MU) i. S. d. § 341q HGB i. V. m. § 341r Nr. 1–2 HGB n. F. (i. V. m. § 341v Nr. 1 HGB),
- die in der mineralgewinnenden Industrie bzw. im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig und gleichzeitig
- als KapG oder diesen gleichzustellende PersG ohne natürlichen Vollhafter i. S. d. § 264a HGB zu klassifizieren sind sowie
- als "groß" i. S. d. § 267 HGB gelten (also auch alle kapitalmarktorientierten Unt, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, VersicherungsUnt oder Pensionsfonds),
haben demnach ab dem nach dem 23.7.2015 beginnenden Gj jährlich einen Bericht (Konzernbericht) über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen. Anders als etwa in § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB wird die KapG und nicht deren gesetzliche Vertreter zur Erstellung des Zahlungsberichts verpflichtet, sodass dies keine höchstpersönliche Pflicht darstellt. Gleichwohl sind die gesetzlichen Vertreter diejenigen, die nach außen wirken und haben auch für die Offenlegung zu sorgen (§ 341w Abs. 1 HGB).
In Deutschland sind davon lt. Regierungsbegründung 60 Unt betroffen, wobei die Reduzierung um rund 50 Unt gegenüber dem Referentenentwurf (110 betroffene Unt) nur als Augenwischerei verstanden werden kann. Diese Unt sind zwar durch den Bericht auf übergeordneter Konzernebene (MU im europäischen Ausland) zunächst befreit, haben diese Informationen dennoch zu ermitteln und an das MU zu kommunizieren. Die berichtsbezogenen Aufwendungen reduzieren sich so nur um jene resultierend aus der Offenlegung, d. h. minimal. Erstaunlich ist, dass empirische Untersuchungen eine deutlich geringere Zahl an veröffentlichten (Konzern-)Zahlungsberichten vorgefunden haben. Die durchschnittliche einmalige Mehrbelastung pro Unt beziffert der Gesetzgeber auf knapp 2 Mio. EUR. Die jährlichen Mehrbelastungen werden mit knapp 500.000 EUR veranschlagt.
Die länderbezogene Berichterstattung liegt ausweislich der EU-Bilanzrichtlinie im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen. Zum einen soll verhindert werden, dass Holz aus illegalem Einschlag auf den Markt der Union gelangt. Zum anderen geht es um Korruptionsbekämpfung. Zweck der Berichte ist es, den Regierungen ressourcenreicher Länder dabei zu helfen, die EITI-Grundsätze und -Kriterien umzusetzen und ihren Bürgern Rechenschaft über die Zahlungen abzulegen, die sie von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Unt der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern erhalten. Nicht in der Begründung zur EU-Bilanzrichtlinie aufgeführt, jedoch infolge der zunehmenden Diskussionen über Steuervermeidungstaktiken auf EU-Ebene als weiterer Einführungsgrund zu sehen sind Steuerzahlungs- respektive Steuervermeidungsanalysen und darauf aufbauend regulierende Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene, die inzwischen in einer Ende 2023 umgesetzten Richtlinie zur Einführung einer Globalen Mindestbesteuerung sowie zur Einführung eines Ertragsteuerinformationsberichts geführt hat (§§ 342-342p Rz 1 ff.).