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§ 341q HGB sieht vor, dass die Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts auch für KapG aus der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern greift, wenn diese gem. den Schwellenwerten der Größenklasse der kleinen oder mittelgroßen KapG zuzuordnen sind, jedoch die für große KapG vorgesehenen Vorschriften anzuwenden haben. Dies trifft neben kapitalmarktorientierten Unt/Konzernen i. S. d. § 264d HGB auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie VersicherungsUnt und Pensionsfonds zu, die nach § 340a Abs. 1 HGB und § 341a Abs. 1 HGB die für große KapG geltenden Vorschriften anzuwenden haben.

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