Rz. 215

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung liegt keine verabschiedete Gesetzesfassung für das CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt:

Die Abs. 1–5 und 6a sollen unverändert bleiben.

In Abs. 6 soll der Verweis "gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts" ersetzt werden und es soll nunmehr bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses darauf einzugehen sein, ob der Lagebericht gem. den §§ 289, 289a und 289f oder der Konzernlagebericht nach den §§ 315, 315a und 315d aufgestellt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass nach endgültiger Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vom IDW eine entsprechend geänderte Fassung von IDW PS 400, 401, 405 und 406 veröffentlicht werden wird.

In Abs. 7 soll der Begriff "Prüfungsbericht" durch "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der entsprechend vorgesehenen Änderung in § 321 HGB.

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