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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.1.1 Abbildung als Erwerbsvorgang

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 198

Um zu vermeiden, dass die einzelnen Erstkonsolidierung vermengt werden, ist bei sukzessivem Beteiligungserwerb bei Abbildung nach der Erwerbsmethode eine ÜbergangsKons vorzunehmen. Zunächst ist im Jahr t2 die Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t0, die Folgekonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t1 und die Folgekonsolidierung zum 31.12.t2 mit den historischen Wertansätzen zu wiederholen, bevor dann der Zuerwerb der weiteren 25 % der Kapitalanteile des TU konsolidiert werden können.

 

Rz. 199

Konkret ist zunächst die Handelsbilanz III zum 31.12.t2 zu ermitteln. Dafür wird die Neubewertung mit den Werten vom 31.12.t0 wiederholt (Rz 169 ff. Buchung 1). Dann sind die bereits erfolgten Abschreibungen aus t1 zu berücksichtigen, wobei eine Verrechnung jetzt erfolgsneutral mit den Rücklagen erfolgen muss, sodass die Buchungssätze (2) und (3) wie folgt lauten:

 
Konto Soll Haben
Gewinnrücklagen 0,20 Mio.  
Maschinen   0,20 Mio.
 
Konto Soll Haben
Passive latente Steuern 0,08 Mio.  
Gewinnrücklagen   0,08 Mio.
 

Rz. 200

Als nächster Buchungsschritt sind die Abschreibungen des aktuellen Jahres im Jahresergebnis zu korrigieren, was zu Buchungssatz (4) führt:

 
Konto Soll Haben
Jahresergebnis 0,20 Mio.  
Maschinen   0,20 Mio.
 

Rz. 201

Zudem sind die latenten Steuern aufzulösen (Buchung (5)):

 
Konto Soll Haben
Passive latente Steuern 0,08 Mio.  
Jahresergebnis   0,08 Mio.
 

Rz. 202

Daran anschließend können nun die weiteren Konsolidierungsbuchungen vorgenommen werden. Auch hier werden die Buchungen der Erstkonsolidierung und der Folgekonsolidierung wiederholt (Rz 170 ff.):

  • Verrechnung des anteiligen EK mit dem Beteiligungsbuchwert und Ermittlung des GoF (Buchung damals (4), jetzt (6));
  • Ausweis der verbleibenden EK-Anteile des TU unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" (Buchung damal...

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