Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
Rz. 1
Auf europäischer Ebene wurden vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über die Verantwortung von Unt Regelungen einer Berichterstattung von Unt entwickelt, die das Vertrauen von Investoren sowie Verbrauchern in Unt stärken sollen, indem umfangreicher als bisher über nichtfinanzielle Aspekte unternehmerischen Handelns berichtet wird. Bezweckt wird, über neue Vorgaben für die Berichterstattung mittelbar das Handeln der Unt zu beeinflussen und Anreize zu schaffen, nichtfinanziellen Belangen und entsprechenden Risiken, Konzepten und Prozessen stärkeres Gewicht in der Unternehmensführung beizumessen. Erfahrungen hierzu liegen bereits aus der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unt vor.
Rz. 2
2014 wurde die RL 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unt und Gruppen, die sog. Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie (CSR-RL), verabschiedet.
Nach der CSR-RL hat die Berichterstattung der betroffenen Unt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Konzepte, Ergebnisse und Risiken mit Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte zu vermitteln. Die CSR-RL erkennt die mögliche Vielfalt der von Unt umgesetzten Konzepte für die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung an und will den Unt ein hohes Maß an Handlungsflexibilität belassen. Die Anwendung eines bestimmten Standards der Berichterstattung wird daher nicht vorgeschrieben. Zugleich soll jedoch ein hinreichender Grad an Vergleichbarkeit der Berichterstattung gewährleistet werden.
Rz. 3
Die Regelungen der CSR-RL gelten für große Unt von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. Dies betrifft nach Art. 2 und 3 der Bilanzrichtlinie kapitalmarktorientierte Unt, Kreditinstitute und VersicherungsUnt.
Die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen erfolgt grundsätzlich auf Konzernebene. Eine gesonderte nichtfinanzielle Berichterstattung auf Ebene der TU ist nicht vorgesehen. Die CSR-RL sieht vor, dass neben der Beschreibung des Geschäftsmodells die nichtfinanzielle Berichterstattung mind. Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält.
Rz. 4
Über die nichtfinanzielle Berichterstattung hinaus regelt die CSR-RL, dass die Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, der damit verbundenen Ziele, Art und Weise der Umsetzung und der erreichten Ergebnisse bei der Besetzung von Leitungs- und Aufsichtsorganen enthalten soll. Hierzu können Beschreibungen der Aspekte, wie Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund dienlich sein. Dies gilt nur für große kapitalmarktorientierte Unt, wobei die CSR-RL ein Mitgliedstaatenwahlrecht vorsieht, dies im Wesentlichen auf große börsennotierte AG und KGaA zu begrenzen. Die CSR-RL war bis zum 6.12.2016 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung über ein eigenes CSR-RL-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten), welches vom Deutschen Bundestag am 9.3.2017 und vom Bundesrat am 31.3.2017 beschlossen wurde. Die neuen Berichterstattungspflichten der §§ 289b bis 289f HGB traten am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in Kraft und betrafen erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen, mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht über eine freiwillige externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b Abs. 4 HGB (wie auch § 315b Abs. 4 HGB). Diese Regelungen traten am 1.1.2019 in Kraft. Das CSR-RL-Umsetzungsgesetz führte im Wesentlichen zu Änderungen des HGB. Die zuvor in § 289a HGB a. F. geregelte Erklärung zur Unternehmensführung wurde in einen neuen § 289f HGB verschoben. § 289a HGB n. F. nahm aus den Vorschriften zum Lagebericht ausgegliederte Inhalte auf. Die neuen §§ 289b bis 289e HGB dienen der Umsetzung der Vorgaben der CSR-RL in Bezug auf die nichtfinanzielle Berichterstattung durch ein Unt.
Rz. 5
Unabhängig von der erfolgten Umsetzung der CSR-RL ist die EU bestrebt, eine nachhaltige Entwicklung in Europa zu etablieren. In diesem Zusammenhang steht auch die Selbstverpflichtung, die von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin benannten 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (sog. Sustainable Development Goals) sowie das Pariser Klima-Übereinkommen (COP21) umzusetzen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission kommt dem Finanzsystem dabei eine zentrale Rolle zu.
2016 hatte die Europäische Kommission eine hochrangige Expertengruppe (HLEG) beauftragt, Empfehlungen für eine Integration von Nachhaltigkeitsthemen in den regulatorischen und finanzpolitischen Rahmen der EU und für eine stärkere Mobilisierung von Kapital für ein nachhaltiges Wirtschaften in der EU zu erarbeiten. Ihren Abschlussbericht ...