Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 14
§ 289b Abs. 3 HGB reflektiert bislang die Ausübung eines der Mitgliedstaatenwahlrechte aus Art. 19a Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL durch den deutschen Gesetzgeber. Eine KapG kann derzeit die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht nach Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der gesonderte nichtfinanzielle Bericht mind. die gleichen Inhalte aufweist, die für die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289c HGB vorgeschrieben sind.
Rz. 15
In der deutschen nichtfinanziellen Berichterstattungspraxis zeigte sich in der Vergangenheit eine Vielfalt der Anwendungen der Vorgaben der CSR-RL. Eine empirische Untersuchung auf Grundlage von 106 Unt aus DAX 30, MDAX und SDAX von 2021 verdeutlicht, dass 72 % dieser Unt die Inhalte im Geschäftsbericht platzieren, und zwar entweder (65 %) in Form einer nichtfinanziellen Erklärung als Teil des (Konzern-)Lageberichts oder (7 %) als nichtfinanziellen Bericht außerhalb des (Konzern-)Lageberichts (jedoch im Geschäftsbericht enthalten). Weitere 7 % der untersuchten Unt publizierten einen nichtfinanziellen Bericht als separates pdf-Dokument, nicht eingebunden in eine umfassendere Unternehmensberichterstattung. Schließlich nutzten 21 % der untersuchten Unt den Weg, einen nichtfinanziellen Bericht als Teil eines Nachhaltigkeitsberichts zu veröffentlichen. Im Vergleich zur Auswertung der Vorjahresberichterstattung zeigt sich, dass die Darstellungsform als nichtfinanzielle Erklärung im (Konzern-)Lagebericht nochmals zugenommen hat und zwischenzeitlich mit 65 % dominiert, was im Einklang mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Weiterentwicklung der CSR-RL aus 2021 steht.
Rz. 16
Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht muss zusammen mit dem Lagebericht gem. § 325 HGB im BAnz offengelegt (Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) oder auf der Internetseite der Ges. veröffentlicht werden (Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Sofern die KapG den gesonderten nichtfinanziellen Bericht im Internet veröffentlicht, hat sie dies spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag zu tun und den Bericht mind. für eine Dauer von zehn Jahren auf der Internetseite verfügbar zu halten. Weiterhin ist bei der Veröffentlichung im Internet ein Bezug auf diese Veröffentlichung in den Lagebericht der Ges. aufzunehmen (Angabe der Internet-Adresse).
„Der zusammengefasste Lagebericht 2020 der RWE AG enthält im Abschnitt ‚Strategie und Struktur’ bei der Darstellung ‚Nachhaltiges Wirtschaften – mehr als die Senkung von Emissionen’ folgenden Hinweis auf die nichtfinanzielle Berichterstattung:
Weitergehende Informationen darüber, welche Ziele wir auf den Gebieten Umwelt, Soziales und Unternehmensführung verfolgen und was wir hier bereits erreicht haben, finden Sie in unserem Nachhaltigkeitsbericht und im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Abs. 3 HGB. Für das Geschäftsjahr 2020 werden diese Publikationen im April 2021 vorliegen. Sie können dann unter www.rwe.com/verantwortung-und-nachhaltigkeit abgerufen werden.”