Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Bei Optionsgeschäften führt der im Rahmen des Basisgeschäfts gezahlte Barausgleich vor Einführung der Abgeltungsteuer sowohl beim Stillhalter als auch beim Optionsinhaber zu Einkünften aus Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.
2. Der Barausgleich ist beim Stillhalter auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abzugsfähig (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 IV C 1‐S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1‐S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz 26 und 34).
Normenkette
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F., § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 3 Sätze 7, 9 und 10, § 32d Abs. 4, § 52a Abs. 10 Satz 3 und Abs. 11 Satz 6 EStG
Sachverhalt
Der Kläger tätigte diverse Optionsgeschäfte an der Eurex. Er räumte am 19.12.2008 Verkaufsoptionen auf den Dow-Jones-Euro-Stoxx-50-Index (D-Index) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit am 19.6.2009 die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen. Er erhielt hierfür eine Stillhalterprämie in Höhe von 168.952 EUR, die im Jahr 2008 seinem Depot gutgeschrieben wurde.
Bei Endfälligkeit im Jahr 2009 zahlte er einen Barausgleich ("Cash-Settlement") in Höhe von 165.791 EUR. Er räumte am 17.4.2009 Kaufoptionen auf den D-Index ein mit der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit am 19.6.2009 die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen. Er erhielt hierfür eine Stillhalterprämie in Höhe von 11.702 EUR und zahlte im Jahr 2009 einen Barausgleich in Höhe von 19.299 EUR.
Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung der im Jahr 2009 gezahlten Barausgleiche in Höhe von insgesamt 185.090 EUR ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.8.2013, 2 K 35/13, Haufe-Index 6528191, EFG 2014, 541).
Entscheidung
Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben, das Urteil des FG aufgehoben und die Klage zum überwiegenden Teil mangels einer Verlustverrechnungsmöglichkeit abgewiesen.
Hinweis
1. Der BFH hat in seinem Urteil erstmals umfassend zur Besteuerung des Stillhalters bei Optionsgeschäften vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Im Fokus der Rechtsprechung stand bislang die Besteuerung des Optionsinhabers, die teilweise anderen Rechtsgrundsätzen folgt.
2. Die (Stillhalter-)Prämie, die der Stillhalter für die Einräumung der Option erhält, ist vor der Einführung der Abgeltungsteuer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG a.F. und nach der Einführung der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu versteuern.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist auch der Verlust des Stillhalters bei der Beendigung des Geschäfts steuerlich zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
3. Wurde die Option vor dem 1.1.2009 eingeräumt, ist der vom Stillhalter bei ungünstigem Verlauf des Optionsgeschäfts zu zahlende Barausgleich als Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist nicht nur auf den Optionsinhaber, sondern auch auf den Stillhalter anwendbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Einräumung der Option und der Differenzausgleich innerhalb eines Jahres erfolgen.
4. Der BFH hat klargestellt, dass für die Besteuerung des Stillhalters vor Einführung der Abgeltungsteuer das Trennungsprinzip weiter Geltung hat. Danach ist bei der Besteuerung des Optionsgeschäfts zwischen Eröffnungsgeschäft und Differenzausgleich zu unterscheiden.
Dies hat unmittelbar Folgen für die steuerliche Verlustverrechnung. Bei getrennter Betrachtung kann der unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. fallende Verlust aus dem Barausgleich gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG nach Einführung der Abgeltungsteuer nur mit positiven Einkünften des Klägers aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.
Innerhalb des Verlustverrechnungskreises des § 23 EStG ist zwar auch eine Verrechnung von Verlusten zwischen Ehegatten zulässig. Eine Verrechnung mit den vom Kläger im Jahr 2009 erzielten und nach der Neuregelung unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG fallenden Stillhalterprämien scheidet jedoch aus. Der BFH hat dies aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums bei einem Systemwechsel als verfassungsgemäß angesehen.
5. Wurde die Option nach dem 31.12.2008 eingeräumt, fällt die Besteuerung des Barausgleichs als Termingeschäft unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Für eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG auf den Barausgleich ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.
Der Verlust aus dem Barausgleich kann danach nach Einführung der Abgeltungsteuer auch mit den positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden, die unter ...