Leitsatz
Die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlusts aus einer beabsichtigten Eröffnung einer Freistellungsbetriebsstätte verstößt gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. An die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, dürfen keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie schloss im August 2006 einen Vertrag über den Kauf von Ferienwohnungen in Belgien ab und leistete unmittelbar eine Anzahlung i. H. v. 300.000 EUR. Die Anzahlung sollte verfallen, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden würde. Da die GmbH von dem Erwerb Abstand genommen hat, verfiel die Anzahlung. Die GmbH machte den Betrag von 300.000 EUR als außerordentliche Aufwendung geltend. Im Rahmen einer Außerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen aufgrund von § 3c Abs. 1 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen seien. Wenn Gewinne aus Belgien in Deutschland freigestellt werden, müsse dies auch für Verluste gelten. Darin sei auch kein Verstoß gegen europäisches Recht zu sehen. Die Klägerin könne theoretisch auch anderweitige Gewinne in Belgien erwirtschaften und mit diesen die Verluste verrechnen.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. Die Nichtberücksichtigung des finalen Verlusts aus Belgien verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV, so dass die Aufwendungen in Deutschland geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall ist der Verlust im Jahr 2006 final eingetreten. An die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, dürfen nach Meinung des Gerichts keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Dem Argument des Finanzamts, dass die GmbH durch ein zukünftiges weiteres Investitionsvorhaben in Belgien Gewinne erwirtschaften und auf diese Weise die Verluste nutzen könne, widerspricht das FG. Für die Verlustberücksichtigung genüge die glaubhafte Erklärung der Muttergesellschaft, dass sie in dem ausländischen Staat keine weiteren Tätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da es einmal mehr bestätigt, dass finale Verluste in Deutschland anerkannt werden müssen. Auf diese Weise können Investitionen in DBA-Staaten mit Freistellungsverfahren vorgenommen werden, ohne das Risiko eingehen zu müssen, dass eventuelle Verluste keine steuerliche Wirkung entfalten können.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 13.03.2013, 10 K 2067/12