BMF, Schreiben v. 17.7.2000, IV C 2 - S 2176 - 31/00, BStBl I 2000, 1197
Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl I 1999 S. 2534)
Bezug: BMF-Schreiben vom 30.6.2000, IV C 2 – S 2176 – 31/00
Die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I 1997 S. 2998) auf das Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen sind im BMF-Schreiben vom 30.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1024), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 8.2.1999 (BStBl 1999 I S. 212), dargestellt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (a.a.O.) ändern sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht § 255 c Abs. 1 SGB VI).
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist aufgrund des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts die Randnummer 13 des BMF-Schreibens vom 30.12.1997 (a.a.O.) in den Jahren 2000 und 2001 in folgender Fassung zu berücksichtigen:
„5. Rentenanpassung
Die Renten werden entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst § 69 SGB VI). Da sich das Näherungsverfahren auf die jeweiligen beitragspflichtigen Bruttobezüge (maßgebende Bezüge, RdNr. 10) bezieht, ist ein Korrekturfaktor K erforderlich, der die Wirkung dieser Anpassung widerspiegelt. Dieser beträgt 1 bis zur Veröffentlichung des ab 1.7.1992 gültigen aktuellen Rentenwerts nach § 69 SGB VI im Bundesgesetzblatt Teil I. Für die folgenden Jahre ergibt er sich aus der fortlaufenden Multiplikation der ab 1.7.1992 gültigen jährlichen Korrekturfaktoren K[XXX]t. Dabei ist:
K[t] = (AR[t]/AR[t-1]) / (BE[t-1]/BE[t-2])
wobei
AR[t] |
Den neuen aktuellen Rentenwert, festgesetzt im Jahre t |
AR[t-1] |
Den bisherigen aktuellen Rentenwert, festgesetzt im Jahre t-1 |
BE[t-1] |
Die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr |
BE[t-2] |
Die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vorvergangene Kalenderjahr |
bezeichnet. Der jeweils maßgebende Korrekturfaktor wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht (vgl. z.B. BStBl 1999 I S. 590).”
Die dargestellte Änderung des Näherungsverfahrens gilt für die Ermittlung der Korrekturfaktoren nach dem 29.12.1999, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts im BGBl I.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 6a
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1197