Leitsatz
Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahrs) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Sachverhalt
Der 22-jährige Sohn des Klägers hatte im Juni 2005 seine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen. Der Wehrdienst begann am 1.10.2005.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2005 mit der Begründung auf, der Sohn befinde sich nach der Ablegung der Prüfung nicht mehr in Ausbildung. Da er auch keine weitere Ausbildung angestrebt habe, habe er sich nicht in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst befunden. Da der Sohn das 21. Lebensjahr vollendet hatte, war eine Berücksichtigung als Arbeitsuchender ausgeschlossen.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des Klägers gegen das klageabweisende FG-Urteil statt. Da auch die letzte Phase der Ausbildung als Ausbildungsabschnitt anzusehen ist, befand sich der Sohn des Klägers in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen dem Ausbildungsende und dem Beginn des Wehrdienstes. Nicht entscheidend war, dass er sich noch nicht zu einer weiteren Ausbildung entschlossen hatte.
Hinweis
Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden seit 2002 in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdiensts berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG i.d.F. ab 2002). Die Altersgrenze wurde ab 2007 auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt (mit Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG).
Nach der Gesetzesbegründung sollten durch die Einbeziehung der Dienstzeiten (Wehrdienst, Zivildienst usw.) in die Regelung über die anzuerkennenden Zwangspausen während einer Ausbildung Kinder begünstigt werden, die ihre Ausbildung wegen der Ableistung eines Pflichtdienstes unterbrechen müssen (BT-Drucks. 14/6160, 11). Danach wäre Voraussetzung für eine zu berücksichtigende Übergangszeit, dass das Kind seine Ausbildung vor Beginn des Vier-Monats-Zeitraums noch nicht beendet hat bzw. dass das Kind vor Beginn des Wehrdienstes den Entschluss zu einer weiteren Ausbildung gefasst hat.
Diese Einschränkung hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Deshalb ist – ausgehend vom Wortlaut – unter einem Ausbildungsabschnitt jeder Zeitraum zu verstehen, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Daher handelt es sich auch bei der letzten, dem Ausbildungsabschluss vorangegangenen Ausbildungsphase um einen Ausbildungsabschnitt i.S.d. Regelung über die Anerkennung von Übergangszeiten bis zum Antritt des Wehrdienstes.
Der BFH folgt damit nicht der gegenteiligen Auffassung, die eine Ausbildungsunterbrechung voraussetzt (Tz. 63.3.3 Abs. 1 Satz 4 DA-FamEStG. Dieser Meinung wäre nur dann zu folgen, wenn das Gesetz statt "Ausbildungsabschnitt" z.B. den Begriff "Ausbildung" verwandt hätte. Eine Übergangszeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Kind seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat und erst dann zum Wehrdienst eingezogen wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.1.2007, III R 23/06