Leitsatz
"Fernreiki" ist "eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV; die Aufwendungen hierfür sind nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB) abziehbar, wenn Reiki von einer nicht zur Heilkunde zugelassenen Person praktiziert wird. Die Regelung über zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG ist verfassungskonform. Ist es nicht möglich, die tatsächliche Nutzung des beruflich genutzten Arbeitszimmers festzustellen, ist der Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf je 1/2 zu schätzen.
Sachverhalt
Der Kläger macht im Klageverfahren geltend, dass die Regelung in § 33 EStG über die Kürzung von agB um eine "zumutbare Belastung" verfassungswidrig sei. Das BVerfG habe entschieden, dass das Existenzminimum steuerfrei zu belassen sei. Außerdem begehrt er den Abzug von Fernreiki sowie Aufwendungen für Medikamente und Nahrungsergänzungsmitteln, deren Abzug das FA verweigert hatte. Weiter trug der Kläger vor, dass die Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten, weil er auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau seine minderjährigen Kinder habe beaufsichtigen müssen und daher seine Tätigkeit teilweise in den häuslichen Bereich verlegt habe.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass § 84 Abs. 3f EStDV, wonach der Nachweis von Krankheitskosten in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und damit auch rückwirkend zu erbringen ist, verfassungsgemäß ist. Bei Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-lungsmethoden verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines MDK. Auch die Regelung zur zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG ist nach Auffassung des FG verfassungsgemäß, da dieser Regelung die Erwägung zu Grunde liegt, dass dem Stpfl. zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner Belastung selbst zu tragen. Bei der Aufteilung der Kosten für ein Arbeitszimmer geht das FG zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die private Nutzung des Raumes nur von untergeordneter Bedeutung war.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und trägt das Az VIII R 52/13. In diesem Verfahren hat der BFH die Frage zu klären, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Wege der Schätzung durch das FG ermittelt werden dürfen. Außerdem muss der BFH klären, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, Krankheitskosten, die der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit dienen, ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als agB zuzulassen, und ob die rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 gegen schützenswertes Vertrauen und damit gegen Verfassungsrecht verstößt.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 24.04.2013, 1 K 781/11