Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Negative ausländische Einkünfte aus eigengenutztem Wohnraum sind bei der Berechnung der Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG nicht zu beachten.
Sachverhalt
Der Kläger, deutscher Staatsbürger, erstrebte unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Einkommensbesteuerung nebst Zusammenveranlagung, obwohl er in den Niederlanden seinen Wohnsitz hatte. Er selbst bezog Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Deutschland, seine Frau niederländisches Arbeitslosengeld. Ferner machte der Kläger negative niederländische Einkünfte aus der Besteuerung des selbstgenutzten Wohnraums gelten. Das Finanzamt verweigerte die Zusammenveranlagung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht gegeben seien. Die Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld seien zu berücksichtigen, die negativen Einkünfte seien hingegen nicht relevant.
Entscheidung
Die Klage wurde vom FG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Gericht sah die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht als gegeben an. Eine Zusammenveranlagung käme nur dann in Betracht, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht über 12.272 EUR gelegen hätten. Beide Grenzen seien hier aber überschritten. So seien die in den Niederlanden steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld bei der Berechnung heranzuziehen, hingegen nicht die Verluste aus der selbst genutzten Wohnung, da diese nach dem maßgeblichen deutschen Einkommensteuerrecht nicht in den Bereich der Einkünfte fallen.
Hinweis
Das Urteil führt vor Augen, unter welchen Voraussetzungen eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung für sogenannte Grenzpendler kann eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag im Inland gegeben sein, wenn neben persönlichen Voraussetzungen auch gewisse Einkünftegrenzen nicht überschritten werden (s. Heinicke, in Schmidt, EStG, § 1 EStG Tz. 51ff.). Wie dabei die Einkünfte ermittelt werden, kann im Einzelfall durchaus strittig sein. Geklärt erscheint indes, dass in die Berechnung dieser Einkünfte, Einkünfte, die bei einem Inländer nicht steuerbar sind, nicht mit einzubeziehen sind. Dies gilt zumal für die Besteuerung des Mietwertes an der eigenen Wohnung (Heinicke, in Schmidt, EStG, § 1 EStG Tz. 58). Insofern erscheint die Entscheidung zutreffend.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist I R 18/13.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 11.12.2012, 1 K 4165/09