Leitsatz
Promotionskosten können - entgegen bisheriger BFH-Rechtsprechung - als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranten und der Doktorarbeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung anlässlich einer Promotion liegen nur vor, soweit sie nicht durch ein Stipendium erstattet wurden.
Mangelnde Zeit, Tätigkeiten für den Gewerbebetrieb auszuüben, und das Fehlen von Marktanalysen oder anderweitiger Berechnungen sprechen für das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.
Sachverhalt
Im Urteilsfall begehrte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter eines juristischen Seminars der Universität C die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Steuerpflichtige war von seinem Arbeitgeber unter Fortzahlung seiner Bezüge zu Forschungszwecken in D im Rahmen seiner Promotion freigestellt worden. Die eingeräumte Promotionsmöglichkeit war wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Für seine Arbeit an der Dissertation erhielt er ferner in der Schweiz ein Doktorantenstipendium. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den Promotionskosten handele es sich um Ausbildungskosten, die nur bis 1.800,- DM berücksichtigungsfähig seien. Im Streitfall scheide ein Abzug wegen § 3 c EStG (Zusammenhang der Aufwendungen mit dem nach DBA Schweiz steuerfreiem Stipendium) aus.
Der Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb für 1997. Gegenstand des Gewerbes war die Vertretung von Verbänden auf Messen. In 1996, 1997 und 1998 erzielte der Steuerpflichtige mangels Erlösen nur Verluste aus dieser Tätigkeit. In 1998 meldete er das Gewerbe ab. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ab 1997 als Liebhaberei.
Entscheidung
Das FG sieht die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung anlässlich der Promotion dem Grunde nach als Werbungskosten an. Aufwendungen für eine Promotion sind nach Änderung der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei einem berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudium (BFH, Urteil v. 17.12.02, VI R 137/01, DStR 2003 S. 150) beruflich veranlasst, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranten und seiner Dissertation ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt bei einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vor, dem während seiner Dienstzeit Gelegenheit zur Promotion gegeben wird. Die Promotion gehört in diesem Fall nicht zur Berufsausbildung. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung stellen nur insoweit Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Promotion dar, als sie nicht in Form eines Stipendiums erstattet wurden. Die Anrechnung des Stipendiums erfolgt unabhängig von der Steuerfreistellung im DBA Schweiz, da es im vorliegenden Fall nicht um die Versteuerung der Einnahmen als Stipendien geht.
Nach Rechtsauffassung des FG war der Steuerpflichtige im Streitjahr nicht gewerblich tätig. Die Anerkennung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb scheitert am Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht im Urteilsfall spricht die unprofessionelle Vorgehensweise, das Fehlen von Marktanalysen oder ähnlicher Berechnungen sowie die Tatsache, dass Aufwendungen überwiegend im privaten Bereich entstanden sind (Privatanteile und Veräußerung eines Pkw). Ferner war der Steuerpflichtige im Erstjahr nach seinen Angaben aufgrund des Referendariats aus Zeitgründen nicht in der Lage, Tätigkeiten für seinen Gewerbebetrieb auszuüben.
Hinweis
Das Urteil des FG Köln weicht mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu Promotionskosten ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 28/03 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.02.2003, 10 K 3534/99