Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Private Gründe für eine doppelte Haushaltsführung können vorliegen, wenn die Verlegung des ersten Haushalts in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einzug in die Zweitwohnung steht.
Sachverhalt
Ein Familienvater aus der Stadt H unterschrieb im Jahr 2001 einen Arbeitsvertrag bei einer GmbH in der Stadt M, gleichzeitig kaufte er in der weit von H und M entfernt liegenden Stadt V ein Einfamilienhaus. Zu dieser Zeit arbeitete er noch in der Stadt H, der Arbeitsvertrag mit der GmbH in der Stadt M kam erst im Jahr 2002 zustande. Er bewohnte am Arbeitsort M ein Einzimmerappartment. Im selben Jahr zog die Familie nach V, zunächst wohnten sie dort zu Miete, später dann in dem erworbenen (und zwischenzeitlich ausgebauten) Einfamilienhaus. Der Familienvater beantragte für das Jahr 2003 den Abzug der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, das Finanzamt versagte diesen Abzug.
Entscheidung
Der doppelte Haushalt wurde aus privaten Gründen geführt. Der Familienvater hat mit dem Kauf des Einfamilienhauses in 2001 seine Entscheidung dokumentiert, den Familienhausstand nach V zu verlegen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, dass er hiermit eine dauerhafte Aufspaltung seines privaten und beruflichen Wohnsitzes herbeiführen würde, zumal sein bisheriger Arbeitsort in H weit von der Stadt V entfernt lag. Auch sein künftiger Arbeitsort in M war erheblich vom Standort des neuen Hauses entfernt. Die Führung zweier Haushalte resultierte folglich aus dem Wunsch des Vaters, seinen Familienwohnsitz in V aufzubauen und arbeitstäglich getrennt von seiner Familie einen eigenen Wohnsitz zu unterhalten. Der berufliche Anlass des Arbeitsplatzwechsels kann die privaten Gründe für den Umzug nicht überlagern, zumal die Familie nicht daran gehindert war, ihren Wohnsitz zum neuen Arbeitsort M zu verlegen.
Hinweis
Zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist es nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei Haushalte aufgesplittet wird. Entscheidendes Kriterium für einen Werbungskostenabzug ist das Vorliegen beruflicher Gründe. Die Haushaltsführung ist auch dann regelmäßig privat veranlasst, wenn der Steuerpflichtige seine Familienwohnung verlegt und am früheren Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehält.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.10.2008, 1 K 4247/06