OFD Magdeburg, Verfügung v. 27.8.2003, S 2350 - 25 - St 223
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten aufgegeben. Nach den Urteilen vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407 und vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403, können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht werden.
Die o.g. Urteile sind zwischenzeitlich im BStBl 2003 II veröffentlicht worden und ab sofort in allen offenen, gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Fortbildung und Umschulung
Änderung der Rechtsprechung
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. für eine Umschulungsmaßnahme, die eine Grundlage dafür bilden, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln, können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Für die steuerliche Behandlung ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.
Der BFH gibt mit dieser Rechtsprechung seine bisherige Auffassung zur Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungskosten auf. Die Beispiele unter H 103 „Berufsausbildungskosten”, „Studium” EStH sind damit überholt. Ebenso ist H 103 „Umschulung” EStH nicht mehr anwendbar; R 34 Satz 1 LStR kann nur für die erstmalige Berufsausbildung angewandt werden.
Berufliche Veranlassung
Die Anerkennung von Fortbildungs- und Umschulungskosten als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten setzt eine berufliche Veranlassung voraus. Diese liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Grundsätzlich kann diese Voraussetzung bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, sofern ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit vorliegt.
Daran mangelt es jedoch, wenn die Maßnahme lediglich Allgemeinbildung vermittelt, wie z.B. der Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife.
Die Fortbildungsmaßnahme muss berufsbezogen auf die vom Arbeitnehmer auch ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten bzw. geeignet sein, die bisherige Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen zu festigen, seine Chancen im beruflichen Fortkommen zu verbessern und seine Kenntnisse zu erweitern. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung vorhanden, wenn die Fortbildungsmaßnahme auf dem bisher ausgeübten Beruf aufbaut. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erste Berufsausbildung notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme ist.
Bei der Beurteilung ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich um akademische oder nichtakademische Bildungsmaßnahmen handelt. Unerheblich ist auch, ob die Fortbildungsmaßnahme vom bisherigen Arbeitgeber verlangt oder aber vom Arbeitnehmer freiwillig betrieben wird.
Umschulung
Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können nunmehr zu den Fortbildungskosten gehören. Hier kommt eine Berücksichtigung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Steuerpflichtige bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Führt die Umschulungsmaßnahme zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss, handelt es sich um Werbungskosten, wenn dies die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln. Dies kann z.B. bei Arbeitnehmern der Fall sein, die mit dem neuen Berufsfeld nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen erzielen wollen.
2. Vorweggenommene Werbungskosten
Aufwendungen, die nach den vorgenannten Grundsätzen als Fortbildungskosten zu berücksichtigen sind, können auch als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt – ggf. erst nach Abschluss der konkreten Weiterbildungsmaßnahme – tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1996, VI R 5/95, BStBl 1996 II S. 482). Sind diese Voraussetzungen bei der Veranlagung noch nicht endgültig feststellbar, besteht die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.
Unter Beachtung der Grenzen, die sich im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bzw. die Berichtigungsvorschriften ergeben, können Steuerpflichtige diese Aufwendungen im Rahmen des § 10d Abs. 4 EStG geltend machen.
Diese Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten gelten auch für den Bereich der Gewinneinkünfte, beispielsweise wenn der Steuerpflichtige mit den Kenntnissen der weiteren Berufsausbildung später eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
3. Erstmalige Ausbildung
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen entstehen, der bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat (z.B. Schulabgänger), sind weiterhin als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen S...