OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.1.2010, S 7179 A - 21 - St 112

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 10.11.2009, S 7179 A – 021 – II 52

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund in der Förderperiode 2007 bis 2013, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, fallen – nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

An den Maßnahmen des ESF-BAMF-Programms können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die einer sprachlichen und fachlichen Qualifizierung am Arbeitsmarkt bedürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ESF-BAMF-Programm). Personen, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn die Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse der deutschen Sprache zum Erhalt des Arbeitsplatzes notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ESF-BAMF-Programm). Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. eine Entwicklung und / oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen zu erreichen.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon zu gewähren, ob die Leistungen vom Antragsteller, der einen Zuwendungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhält, oder von dessen in Teil II des Antrags auf Gewährung einer Zuwendung anzugebenden Kooperationspartner erbracht werden.

Eine generelle Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – unter entsprechender Anwendung des Abschn. 112 Abs. 3 Satz 4 UStR – besteht hierbei jedoch nicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb

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