(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 31.07.2024: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).

 

(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:

 

1.

die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

 

2.

das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

 

3.

die Zulassungsvoraussetzungen und

 

4.

das Prüfungsverfahren.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungsfortbildungsordnungen

 

1.

in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

 

2.

in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 31.07.2024: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

 

(4)[3] § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[2] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[3] Abs. 4 eingefügt durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

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