Leitsatz
Aufwendungen zur Reinigung von typischer Berufskleidung sind dem Grunde nach zwar als Werbungskosten bei der entsprechenden Einkunftsart abzugsfähig. Allerdings führt die Ermittlung der konkreten Aufwendungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das FG Münster hat nun in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass eine Schätzung der Reinigungskosten anhand repräsentativer Zahlen der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich ist.
Sachverhalt
Im Streitfall mussten die Richter die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in einer häuslichen Waschmaschine schätzen. Ein Triebfahrzeugführer hatte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine in Höhe von 531,89 DM angegeben. Dieser Betrag beinhaltete angesetzte Beträge für Waschgänge, für Ablufttrocknerladungen und insgesamt 15 DM für das Bügeln.
Entscheidung
Das FG Münster bestätigte zwar die Abziehbarkeit von Reinigungskosten für Berufskleidung und schätzte die entstandenen Reinigungskosten anhand repräsentativer Daten der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. (AgV). Die Tabelle der AgV - differenziert nach Haushaltsgrößen - legte pro Person einen Wäschebedarf von 170 kg/Jahr zugrunde.
Die Richter machten allerdings auch klar, dass die Daten der Verbraucherverbände bei der Schätzung richtig umgesetzt werden müssten. Es hält daher die Anwendung der durchschnittlichen Reinigungskosten eines größeren Haushaltes für geboten, wenn die berufliche Wäschemenge so groß ist, dass unter Berücksichtung des Waschvolumens die nächste Haushaltsgrößenstufe erreicht ist. Unter Berücksichtigung einer erklärten beruflichen Wäschemenge des Triebfahrzeugführers von 172 kg/Jahr wendete das FG zur Ermittlung der Reinigungskosten des Zwei-Personen-Haushalts daher nur die je Waschgang geringeren Beträge eines Drei-Personen-Haushaltes an. Insgesamt beliefen sich die vom FG für den Einzelfall errechneten Reinigungskosten für Waschen, Trocknen und Bügeln der Dienstkleidung auf 215,80 DM pro Jahr.
Hinweis
Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass eine Berücksichtigung der verwaltungsinternen Pauschale von 102 EUR bzw. 200 DM neben den im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsmittel und deren Reinigung nicht zulässig sei.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 27.08.2002, 1 K 4636/00 E