OFD Erfurt, Verfügung v. 20.2.2004, S 2350 A - 10 - L 226
Anlagen: Muster des im UNIFA eingestellten Vordrucks (14-554)
Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 58a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gezahlt wird. Der AVZ wird, entsprechend den jeweiligen Belastungen und Erschwernissen im Einsatzgebiet, in 6 Stufen festgesetzt:
Stufe |
Höhe des AVZ ab 1.1.2002 |
1 |
25,56 EUR |
2 |
40,90 EUR |
3 |
53,69 EUR |
4 |
66,47 EUR |
5 |
79,25 EUR |
6 |
92,03 EUR |
Zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen erhalten die Soldaten daneben anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG, die für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG ist.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Verpflegungsmehraufwendungen
Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Handbuch 2004, Anh. 39). Die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung ist gegen zurechnen.
2. Unterkunftskosten, Heimfahrten
Solche Aufwendungen fallen in der Regel nicht an, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt und Heimflüge kostenlos durchgeführt werden. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
3. Telefonkosten
Während der als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können nur beruflich veranlasste Telefonkosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).
Im Rahmen der sich anschließenden doppelten Haushaltsführung können jedoch anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstandes die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten pro Woche mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden (H 43 Abs. 6-11 EStH Stichwort: Telefonkosten). Übernimmt die Bundeswehr diese Kosten, ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
4. Beschränkung des Werbungskostenabzugs
Die o.g. Aufwendungen sind im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen während der Auslandstätigkeit aufzuteilen. Abziehbar sind die Aufwendungen nur insoweit, als sie auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallen (§ 3c Abs. 1 EStG, R 33 Abs. 4 Satz 3 LStR 2004). Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelbelastung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten direkt gemindert haben.
Hinweis:
Der vom Wehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Da auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, ist ein Werbungskostenabzug im Hinblick auf § 3c Abs. 1 EStG nicht möglich.
Die Anlage enthält das unter UNIFA, im Ordner „Einkommensteuer”/Unterordner „Allgemeines” abgelegte Berechnungsschema (Vordruck 14-554) mit einer Beispielsrechnung.
Anlage
Beispiel:
Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Afghanistan für einen Zeitraum von sechs Monaten in 2002 vor. Auf diesen Zeitraum entfällt ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.000 EUR.
A erhielt für die Dauer der Abkommandierung einen Auslandsverwendungszuschlag i.H. vom 92,03 EUR/Tag. Daneben wurde für die ersten drei Monate ein steuerfreier Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen i.H. vom 6 EUR/Tag gezahlt.
Anzuerkennende Werbungskosten:
– Verpflegungsmehraufwendungen
(Aus Vereinfachungsgründen sind An- und Abreisetage als volle Tage gerechnet worden.)
Auslandseinsatz von Soldaten – Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten
1. Angaben zu Einsatz
Dauer: 6 Monate (vom 1.1. – 30.6.2002)
Ort: Afghanistan
2. Höhe der Werbungskosten
– Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate): 1.1. – 31.3.
Anzahl der Tage |
× |
maßgebende Pauschale |
|
|
|
|
|
|
|
90 |
× |
41,00 EUR |
= |
3.690,00 EUR |
|
|
Zwischensumme |
|
3.690,00 EUR |
|
abzgl. steuerfreier Arbeitgeberersatz |
|
|
90 |
× |
6,00 EUR |
= |
- 540,00 EUR |
|
Verpflegungsmehraufwendungen |
|
3.150,00 EUR |
– Heimfahrten: |
– |
|
|
Summe der Werbungskosten (A): |
3.250,00 EUR |
3. Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages
– Verhältnis steuerpflichtige/steuerfreie Einnahmen
Beachte: Es sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten unmittelbar gemindert haben (z.B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).
Art der Einnahme |
Höhe |
|
steuerfrei |
steuerpflichtig |
Arbeitslohn (§ 19 EStG) |
|
9.000,00 EUR |
A... |