OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.3.2021, S 7340 A – 94 – St 112
Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die – sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder sei es als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) – bestätigen soll, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung – wie es bei „Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäfte eingebundenen Firmen vorkommt – tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.
Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers. Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt grundsätzlich der Vorsteuerabzug. Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 8.7.2009, XI R 51/07).
Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es demnach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen.
Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen nach dem Muster USt 1 TN ist daher abzulehnen, soweit diese nicht
- zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen (vgl. hierzu die Rundvfg. UStG/18/32) oder
- für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.
Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen” (vgl. Rundvfg. AO/111/2) wird hierdurch nicht berührt.
Durch die „Bescheinigung in Steuersachen” wird nicht die Unternehmereigenschaft bestätigt, sondern es wird lediglich die steuerliche Erfassung bescheinigt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen.
Ein entsprechender Hinweis, dass hierdurch nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird, ist in der „Bescheinigung in Steuersachen” (WiF-Vorlage 13 0520 0) enthalten.
Die Rundvfg. vom 5.6.2013 ist überholt und wird aufgehoben.
Normenkette
UStG § 2
UStG § 18