Leitsatz
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gem. § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.
Normenkette
§ 10 Abs. 3 FGO; § 66 Abs. 1 und 6 GKG n.F.
Sachverhalt
Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die Gerichtskosten für ein vom Kostenschuldner erfolglos betriebenes Beschwerdeverfahren fest. Der zuständige Senat des BFH wies die dagegen vom Kostenschuldner eingelegte Erinnerung mit Beschluss in der Besetzung von drei Richtern zurück.
Entscheidung
Der BFH führte aus, dass über die Erinnerung des Kostenschuldners in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden sei. Zwar sehe § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheide. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet worden sei (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 157), ergebe sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen sei. Beim BFH sei indes eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 10 Abs. 3 FGO gegenüber § 5 Abs. 3 FGO) und damit nicht zulässig.
Hinweis
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n.F. entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (vgl. § 66 Abs. 1 GKG n.F.) grundsätzlich "durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter".
Mit Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04 (NJW-RR 2005, 584) hat der BGH entschieden, dass seine Zivilsenate über Erinnerungen gegen den Kostenansatz durch den (Voll-)Senat und nicht durch den beim BGH institutionell nicht vorgesehenen Einzelrichter befinden.
Dieses Ergebnis hat der BGH hergeleitet aus einer Gegenüberstellung von § 139 Abs. 1 GVG, wonach die Senate des BGH "in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden" entscheiden, und den für die Besetzung der Landgerichte und Oberlandesgerichte maßgebenden §§ 75 und 122 Abs. 1 GVG, die im Gegensatz zu § 139 Abs. 1 GVG einen Einzelrichtervorbehalt statuieren.
Dieser von Teilen der Literatur (vgl. Fölsch, MDR 2005, 597) abgelehnten Auffassung des BGH folgt – mutatis mutandis – der Besprechungsbeschluss. An die Stelle der vom BGH herangezogenen Gegenüberstellung von § 139 Abs. 1 GVG einerseits und den §§ 75, 122 Abs. 1 GVG andererseits tritt für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit die Gegenüberstellung des die Besetzung des BFH regelnden § 10 Abs. 3 FGO (ohne Einzelrichtervorbehalt) und des für die Besetzung der Finanzgerichte maßgebenden § 5 Abs. 3 FGO (mit Einzelrichtervorbehalt).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 28.6.2005, X E 1/05