Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen muss um eine Stimme die Nein-Stimmen überschreiten. Dies sollte auch so in der Satzung vereinbart werden, damit Klarheit besteht:

Formulierungsvorschlag:

Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.

Dadurch ist klargestellt, dass Enthaltungen nicht mitzählen. Aufgrund der Formulierung in § 47 Abs. 1 GmbHG, dass die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt, könnte man auf die Idee kommen, dass der Beschluss erst dann zustande kommt, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen im Verhältnis zu den Nein-Stimmen und den Enthaltungen überwiegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sonst würde man Enthaltungen im Ergebnis als Nein-Stimmen zählen. Gibt es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, ist die Mehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Enthaltungen werden dadurch weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt. "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" heißt daher im Ergebnis, dass eine relative Mehrheit der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen genügt. Gibt es bei 10 Stimmen z. B. nur eine Ja-Stimme, aber 9 Enthaltungen, jedoch keine Nein-Stimme wäre der Beschluss zustande gekommen. Durch die Formulierung im Gesetz, dass es auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt, ist klargestellt, dass diese und nicht die tatsächlich vorhandenen Stimmen maßgeblich sind. Das heißt der Gesellschafter, der nicht an der Gesellschafterversammlung oder sich ausdrücklich nicht an der Abstimmung beteiligt, dessen Stimmen sind zwar vorhanden, werden aber nicht, sofern nicht ein Vertreter auftritt, abgegeben. Damit nicht ein Gesellschafter z. B. mit 10 % der Anteile eine Abwesenheit eines Mehrheitsgesellschafters ausnutzt und in dieser Zeit über den Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung anberaumt, enthalten die Gesellschaftsverträge in der Satzung häufig Klauseln zur Beschlussfähigkeit, sie sehe also vor, dass ein bestimmtes Quorum erreicht sein muss (s. dazu sogleich die Ausführungen mit Beispiel)

Im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten festgesetzt werden, z. B.: ¾-Mehrheit. Für die ¾-Mehrheit (qualifizierte Mehrheit) genügt es, wenn genau ¾ der abgegebenen Stimmen für einen Antrag abgegeben werden. Der Geschäftsanteil, der in der Lage ist, die qualifizierte Mehrheit zu verhindern, bildet eine sogenannte Sperrminorität. Die ¾-Mehrheit ist gesetzlich vorgesehen für:

Für den Auflösungsbeschluss kann der Gesellschaftsvertrag aber auch abweichend von der gesetzlichen Vorgabe eine andere Form der Mehrheit vorschreiben, so kann die Liquidation auch mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen hingegen bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, welche verschärft, aber nicht abgesenkt werden kann. So kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Satzungsänderungen einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen oder der Einstimmigkeit bedürfen. Folgende Mehrheiten werden unterschieden:

  • Absolute Mehrheit: Eine absolute Mehrheit kommt durch mehr als die Hälfte aller abstimmungsberechtigten, abgegebenen oder wenn vereinbart vorhandenen Stimmen zustande.
  • Einfache Mehrheit: Bei der einfachen Mehrheit muss die Hälfte der abgegebenen oder wenn vereinbart vorhandenen Stimmen um eine Stimme überschritten werden.
  • Einstimmigkeit: Für die Einstimmigkeit müssen alle abgegebenen oder wenn vereinbart vorhandenen Stimmen für einen Antrag abgegeben werden. Zulässig ist auch eine Bestimmung, wonach die Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters vorliegen muss bzw. alle vorhandenen, nicht nur die abgegebenen Stimmen für den Beschlussgegenstand stimmen müssen. Das Zustimmungserfordernis kann auch als Sonderrecht so vereinbart werden, dass der betreffende Gesellschafter definitiv, auch außerhalb der Gesellschafterversammlung zustimmen muss, damit der Beschluss wirksam wird. Dieses Zustimmungserfordernis kann auch nur für bestimmte Beschlussgegenstände vereinbart werden, z. B. für die Bestellung weiterer Geschäftsführer oder für die Änderung der Satzung.
 
Achtung

Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Beschlussfähigkeit beachten

Unabhängig vom Auszählverfahren sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zur Beschlussfähigkeit zu beachten, z. B., dass Beschlüsse nur gefasst werden dürfen, wenn mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten ist. Ohne eine Regelung in der Satzung ist die Gesellschafterversammlung unabhängig von der Präsenz beschlussfähig, sofern wenigstens ein Gesellschafter teilnimmt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für eine Klausel zur Beschlussfähigkeit

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller vorhandenen Stimm...

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