Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 01.01.2007 eine Mineralölsteuerentlastung grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoff-RL 2003/30/EG.
Normenkette
§ 69 Abs. 3 S. 1, § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG, Art. 3 Abs. 1 RL 2003/30/EG, Art. 16 Abs. 3 RL 2003/96/EG
Sachverhalt
Seit 2007 wird eine Steuerentlastung nur noch für nicht mit anderen Kraftstoffen vermischte Biokraftstoffe gewährt. Ein Unternehmen, das seit längerem Pflanzenöl mit Additiven und mit Dieselkraftstoff vermischt und für den Pflanzenölanteil, der als Biokraftstoff galt, Steuerentlastung erhalten hat, will sich damit nicht abfinden.
Es erwirkte beim FG einen AdV-Beschluss; das FG bezweifelt die Gemeinschaftsrechtskonformität der deutschen Neuregelung.
Entscheidung
Der BFH hat den FG-Beschluss aufgehoben und AdV abgelehnt. § 50 MinöStG n.F. ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.
Hinweis
Das BioKraftQuG verpflichtet seit 2007, Otto- und Dieselkraftstoffen einen Mindestanteil an Biokraftstoffen beizumischen. Das soll der Umsetzung der Biokraftstoff-RL dienen, nach deren Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedstaaten sicherstellen "sollen" (also nicht strikt verpflichtet sind, es zu tun), dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Eine Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung einer Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen ist freilich nicht geregelt.
Die Energiesteuer-RL hingegen verpflichtet, Steuerbegünstigungen entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise so auszugestalten, dass die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen nicht zu einer Überkompensation führt (Art. 16 Abs. 3 der Energiesteuer-RL). Die Bundesregierung hat für die Zeit vor Juni 2007 eine solche Überkompensation bei Großanlagen festgestellt; daraus ergibt sich der Anlass für die strittige Einschränkung der steuerlichen Entlastung.
Der steuerrechtliche "Systemwechsel" ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.07.2007, 1 BvR 1031/07, BFH/NV 2007, Beilage 4, 441).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 14.04.2008, VII B 216/07