Es ist im einleitenden Abschnitt der Gegenstand der Prüfung zu nennen, der aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) unter Einbeziehung der Buchführung sowie dem Lagebericht besteht. Darüber hinaus müssen das geprüfte Unternehmen, das geprüfte Geschäftsjahr sowie die angewendeten Rechnungslegungsvorschriften und Prüfungsgrundsätze bezeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einleitung der Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F., Rn. 34 f. und 41 f.

"Ich habe den Jahresabschluss der ...Gesellschaft, bestehend aus Bilanz zum..., Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der ... Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom ... bis ... geprüft. Zudem habe ich den Anhang einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Ich weise auf folgende Finanzaufstellungen des Jahresabschlusses hin: ... und auf die Angaben zu den Finanzaufstellungen: ..."

Der Vermerk über die erfolgte Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB zum Jahresabschluss und zum Lagebericht kann lauten wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F.

“Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Feststellungen

  • entspricht der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte beigefügte Jahresabschluss den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum ...[2]
  • vermittelt der ebenfalls beigefügte Lagebericht ein zutreffendes Bild von dem Geschäftsverlauf, der Lage der Gesellschaft und künftigen Chancen und Risiken und stimmt mit dem Jahresabschluss überein und entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.[3]

Hiermit erkläre ich gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB, dass meine Prüfung zu keinerlei Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.”[4]

[1] § 322 Abs. 1 Satz 3 HGB; s. a. IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.
[4] IDW PS 400 n. F., Rn. 43 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?