Der Abschlussprüfer muss für die ggf. erforderliche Berichterstattung im Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit wesentlichen Unsicherheiten über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB die IDW EPS 270 n. F. beachten.[1]
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