OFD Nürnberg, Verfügung v. 26.8.2004, S 1300 - 247/St 32
Der gemeinsam von den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg erstellte Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen liegt in aktualisierter Fassung (Stand 1.7.2004) vor.
Er ersetzt den bisherigen Leitfaden (Stand November 1998), der in der Einkommensteuerkartei Anhang DBA vor Karte 1.1 abgedruckt ist.
Der Leitfaden soll eine Hilfe sein, um Fehler bei der Besteuerung ausländischer Einkünfte im Rahmen der ESt-Veranlagung zu vermeiden.
Schwerpunkte sind – wie bisher – neben der Systematik der Doppelbesteuerungsabkommen die ausländischen Einkünfte aus Dividenden und Zinsen, privatem Grundbesitz, nichtselbstständiger Arbeit sowie die negativen Einkünfte i.S. des § 2a EStG.
Der Leitfaden ist auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Nürnberg unter http://www.ofd.bayern.de/ofdnuernberg/steuer/archiv/istrinfo/istrinfo(02).htm
(Rubrik Steuer/Steuerrecht/Internationales Steuerrecht) eingestellt und kann dort abgerufen werden.
Leitfaden |
zur Besteuerung ausländischer Einkünfte |
bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen |
Stand Juli 2004 |
Abkürzungsverzeichnis |
AIG |
= |
Auslandsinvestitionsgesetz |
AStG |
= |
Außensteuergesetz |
BB |
= |
Betriebsberater |
BFH/NV |
= |
Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH |
DB |
= |
Der Betrieb |
DBA |
= |
Doppelbesteuerungsabkommen |
DStR |
= |
Deutsches Steuerrecht |
EFG |
= |
Entscheidungen der Finanzgerichte |
EStH |
= |
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch |
OECD-MA |
= |
OECD – Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BStBl 2004 I S. 286) |
Stpfl. |
= |
Steuerpflichtige(r) |
Hinweis:
Der Leitfaden berücksichtigt die EStR 2003 sowie die amtlichen Hinweise im EStH 2003. Es wird auf die Steuererklärungs-Vordrucke 2003 bzw. auf den Feststellungsbogen ESt 2 E 2003 Bezug genommen.
Der Leitfaden wurde von einer Bundesarbeitsgruppe unter der Federführung der ESt-Referate der OFDen München und Nürnberg mit Beteiligung des BMF, der Finanzbehörde Hamburg, der OFDen Berlin, Cottbus, Düsseldorf, Frankfurt, Hannover und Stuttgart erstellt.
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Bedeutsame Vorschriften der Abgabenordnung
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung sind insbesondere die folgenden Vorschriften der AO zu beachten:
- § 2 AO über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (DBA und andere zwischenstaatliche Vereinbarungen),
- § 87 AO über die Amtssprache
- § 90 Abs. 2 und 3 AO über die erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht der Beteiligten,
- § 93 AO über die Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen,
- § 117 AO über zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen,
- § 138 Abs. 2 AO über die Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb ausländischer Betriebe und Betriebsstätten sowie beim Erwerb ausländischer Beteiligungen (> entsprechende Erklärungspflicht mit der Meldung BfF 2 im Zusammenhang mit den Vordrucken Anlage AUS 2003, ESt 1 B 2003),
- § 146 Abs. 2 AO über die Buchführung ausländischer Betriebsstätten,
- § 160 AO über die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern,
- § 162 Abs. 2, 3 und 4 AO über die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei Verletzung der Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 2 und 3 AO,
- § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO über die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung bei Ungewissheit über das Wirksamwerden von DBA,
- § 175a AO über die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs,
- § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung ausländischer Einkünfte, die nach einem DBA von der Besteuerung ausgenommen, aber bei der Steuerfestsetzung von Bedeutung sind (> Tz 8),
- § 354 Abs. 1a AO über den Rechtsbehelfsverzicht bzgl. der Besteuerungsgrundlagen, die für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren von Bedeutung sein können,
- § 362 Abs. 1a AO über die Rücknahme eines Rechtsbehelfs hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen, die für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren von Bedeutung sein können.
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip, > H 1 (Allgemeines) EStH 2003). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der inländische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt (BFH 24.1.2001, BFH/NV 2001 S. 1402). Zu den Begriffen „Wohnsitz” und „gewöhnlicher Aufenthalt” > AO-Anwendungserlass zu §§ 8, 9 AO (> AO-Handbuch).
Der Umfang der Besteuerung kann insbesondere durch ein DBA eingeschränkt werden.
1.3 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG
Erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 2 EStG sind
- deutsche Staatsangehörige, die
- im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und
- dafür Arbeitslohn aus einer ...