BMF, Schreiben v. 6.7.2009, IV C 1 - S 1980-a/07/0001, BStBl I 2009, 770
Der BFH hat in dem o.g. Urteil entschieden, dass die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 AuslInvestmG ohne Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, weil sie die Anleger ausländischer Fonds gegenüber Anlegern inländischer Fonds diskriminiert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil in allen offenen Fällen mit folgenden Maßgaben über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden:
1. Räumlicher Anwendungsbereich
Das Urteil ist nur anzuwenden in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU und in Vertragsstaaten des EWR, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem EWR-Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl EG Nummer L 336, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl EU Nummer L 363, S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Behandlung werden die Anleger ausländischer Investmentvermögen unter der zeitlichen Geltung des AuslInvestmG nach den Vorschriften des KAGG besteuert. Das gilt für die Anleger so genannter weißer Fonds nach § 17 AuslInvestmG, grauer Fonds nach § 18 Abs. 1 AuslInvestmG und schwarzer Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG.
Dem Steuerpflichtigen obliegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO. Wenn eine genaue Ermittlung der Einkünfte nicht möglich ist, hat das FA die Einkünfte nach § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung kann erfolgen in Anlehnung an die Verzinsungsregelungen der AO bzw. an § 5 Abs. 3 und § 6 InvStG, wobei im Veräußerungs-/Rückgabejahr ein zeitanteiliger Ansatz anzuwenden ist.
Die Anwendung der steuerlichen Vorschriften des KAGG und insbesondere der Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens nach §§ 40, 40a KAGG kommt nur für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich in Betracht. Ein Wechsel der Einkünfteermittlung zwischen den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG ist grundsätzlich nicht zulässig, weil insbesondere der Aktiengewinn nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 40a Abs. 1 KAGG auf den jeweiligen Vorjahreswerten aufbaut.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
AuslInvestmG § 18 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2009, 770