OFD Düsseldorf, Verfügung v. 6.10.2005, o. Az.
Die Rechtsform der „Private Company Limited by Shares”, so genannte Limited (Ltd.), erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Diese Entwicklung wird unterstützt durch Publikationen in Finanz- und Wirtschaftszeitschriften sowie das Angebot von Gründungsseminaren, z.B. „Go ahead”/„Go limited”. Verstärkt werden nunmehr auch Ltd. & Co. KG gegründet, FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2005, 2 K 835/01, EFG 2005 S. 1035 – Rev. eingelegt, Az. des BFH XI R 15/05. Danach führt die Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu einer gewerblichen Prägung der KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Grund für den Boom ist die Rechtsprechung des EuGH zu doppelt ansässigen Gesellschaften. Von einer doppelt ansässigen Gesellschaft spricht man, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) an einem anderen Ort als ihrem rechtlichen (statutarischen) Sitz befindet (vgl. zuletzt Urteil vom 30.9.2003, Rs C-167/01 „Inspire Art”). Es ist daher zu erwarten, dass diese Gesellschaftsform auch in der Finanzamtspraxis weiter an Bedeutung gewinnen wird.
Diese Arbeitshilfe bietet bei der Lösung von Fragen und Problemen im Umgang mit diesen doppelt ansässigen Gesellschaften eine erste Hilfestellung an.
In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit dem jeweils betroffenen Fachreferat der zuständigen OFD aufgenommen werden.
1. Allgemeines
a) Gründungsvoraussetzungen
Bei der Rechtsform einer britischen Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Es genügt ein Gesellschaftsvertrag in einfacher Schriftform, d.h., der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung. Eine Ltd. kann bereits mit einem Kapital von nur einem Englischen Pfund gegründet werden. Als Organe der Ltd. sind ein „director” (= Geschäftsführer) sowie ein „secretary” (= Schriftführer) erforderlich. In Großbritannien muss eine tatsächliche Büroadresse („Registered office”) vorhanden sein, die dem englischen Gesellschaftsregister zu melden ist. An diesem Ort sind Listen zu führen und Dokumente aufzubewahren.
Hierzu sei angemerkt, dass durch diese Büroadresse zwar regelmäßig ein „Briefkasten” in Großbritannien vorhanden sein wird. Für die Eigenschaft des „Ortes der Geschäftsleitung” im Sinne von § 10 AO sowie des maßgebenden DBA ist darüber hinaus aber erforderlich, dass auch die Tagesgeschäfte von diesem Ort aus geführt werden.
Innerhalb von 7 bis 14 Tagen ab Gründung erfolgt eine Eintragung in das englische Handelsregister (Companies House – statutarischer Sitz). Die Ltd. entsteht nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister, sondern üblicherweise bereits mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator gemäß den Bestimmungen des Companies Act (= britisches Recht der Kapitalgesellschaften).
Hintergrundinformation
Bei der Wahl einer Ltd. „aus Deutschland heraus” wird in der Regel eine in Großbritannien ansässige Rechtsanwaltskanzlei tätig, die vor Ort die Ltd. gründet und einen Beauftragten als Gesellschafter (shareholder), Geschäftsführer/Direktor und Schriftführer einsetzt. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das englische Handelsregister wechselt der Gesellschafter, Direktor und Schriftführer der Ltd. Der tatsächliche Gründer in Deutschland erhält sodann eine als „Share Transfer Form” bezeichnete Urkunde, unterzeichnet von dem ausscheidenden Gesellschafter. In dieses Formular müssen die Details zu den neuen Gesellschaftern eingetragen werden. In einem weiteren Formular benennt der Gründer in Deutschland sich oder einen Dritten als Direktor und Schriftführer. Dieses Formular muss dann an das englische Handelsregister geschickt werden.
Damit ist der Inländer Anteilseigner der unmittelbar zuvor in Großbritannien gegründeten Ltd. geworden. Der rechtliche (statutarische) Sitz der Ltd. befindet sich – wie vorstehend bereits ausgeführt – in Großbritannien.
Im Rahmen der Prüfung der inländischen Steuerpflicht sollte aber hinterfragt werden, ob sich auch der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) in Großbritannien befindet. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Fällen die Tagesgeschäfte regelmäßig von Deutschland aus geführt werden.
b) Vor- und Nachteile der Ltd.
Vorteile |
Nachteile |
Schnelle Errichtung (1-2 Wochen) |
Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und sonstige geschäftliche Unterlagen am Sitz der Ltd. |
|
|
Keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages |
Notwendigkeit der Kenntnis des britischen Gesellschaftsrechts (ggf. nur über rechtliche Beratung) und der englischen Sprache |
|
|
Kein Mindestkapital erforderlich (nur 1 Englisches Pfund) |
Strenge Anforderungen an die Organe |
|
|
Geringe Gründungskosten |
Hohe laufende Kosten: Verwaltungskosten an der Büroadresse, Übersetzungskosten, Kosten für Rechtsberatung |
|
|
Sofortige Rechtsfähigkeit mit Aushändigung der Gründungsurkunde |
Grundsätzlich weitreichende Publizitätspflicht (Nichtbeachtung wird ge... |