Die Rechtsprechung hält auch die Aufteilung von gemischt veranlassten Sachleistungen in steuerpflichtigen Arbeitslohn und steuerfreie Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse für zulässig.[1]

Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen.[2] Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug.[3]

Die Verwaltung hat weitere Einzelheiten dazu geregelt.[4] Der Erlass betrifft zwar nur den Werbungskostenabzug, ist aber u. E. beim Arbeitslohn insbesondere für die Frage, in welchen Fällen und nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers erfolgen kann und in welchen Bereichen nach wie vor keine Aufteilung möglich ist, analog anzuwenden.

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