Zahlungen von Dritten sind Arbeitslohn, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Dritten geleistet werden und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen mit Entlohnungscharakter erbracht werden. Sind Arbeitgeber und Dritter konzernverbundene Unternehmen, unterstellt das Gesetz widerlegbar die Kenntnis des Arbeitgebers.
Für den Arbeitnehmer muss sich die Zuwendung des Dritten bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für seinen Arbeitgeber darstellen. Nutzt z. B. eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.
Die Zuwendung eines Dritten muss das Entgelt für eine Leistung sein, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, bereits erbracht hat oder noch erbringen soll. So hat die Rechtsprechung Arbeitslohn von Dritten bejaht, wenn Mitarbeiter eine Zuwendung von einem bisher verbundenen Unternehmen erhalten.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn spricht nicht, dass Zuwendungen gegen den Willen des Arbeitgebers erfolgen. Dies ist z. B. mitunter bei Trinkgeldern an Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen der Fall. Die Zuwendung von Schmiergeldern ist kein Arbeitslohn. Insoweit liegen sonstige Einkünfte vor.
Eine Lohnzahlung durch Dritte kann auch in der Vereinbarung von Rabatten zugunsten der Arbeitnehmer liegen. Sie sind jedoch nach der einschränkenden Rechtsprechung nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Die Verwaltung hat diese Sichtweise inzwischen übernommen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch Fremden üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte). Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung aktiv mitgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers ist hingegen nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung beispielsweise darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen oder zu dulden. Die Mitwirkung des Betriebsrats/Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen führt ebenfalls nicht zu Arbeitslohn.
Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Beschäftigten, handelt es sich bei den Preisnachlässen nach der Rechtsprechung um lohnsteuerbaren Drittlohn.
Der BFH bestätigt im Grundsatz die Auffassung der Finanzverwaltung. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Mitarbeitern gewährt werden.