Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
5.1 Sachverhalt
Die Eheleute E errichten ein Einfamilienhaus in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft. Beteiligt sind Frau E mit einem Anteil von 90 % und Herr E mit 10 %. Die Aufträge zur Errichtung des Gebäudes haben die Eheleute gemeinsam erteilt. Die Rechnungen, in denen ihnen insgesamt 100.000 EUR Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden war, wurden ebenfalls auf die Eheleute ausgestellt.
Sowohl Frau E wie auch Herr E sind als Unternehmer tätig. Frau E ist als Rechtsanwältin in dem Haus selbstständig tätig und nutzt für ihre Praxis insgesamt 30 % der Nutzfläche. Herr E ist als Fachautor ebenfalls selbstständig tätig und nutzt insgesamt 15 % der Nutzfläche des Hauses für seine unternehmerischen Zwecke.
5.2 Fragestellung
Die Eheleute möchten wissen, in welchem Umfang sie aus den an die Ehegattengemeinschaft gerichteten Rechnungen in ihren Unternehmen Vorsteuer in Anspruch nehmen können.
5.3 Lösung
Die Eheleute sind – jeder für sich – Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Da sie beide auch steuerbare, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende, Umsätze ausführen, können sie grundsätzlich den Vorsteuerabzug vornehmen.
Voraussetzung ist dabei, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße, auf ihn ausgestellte Rechnung besitzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist aber in den Fällen, in denen die Ehegattengemeinschaft nicht unternehmerisch tätig ist, der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig, dass eine auf den jeweiligen Gemeinschafter ausgestellte Rechnung vorliegt. Damit kann jeder der Eheleute den Vorsteuerabzug aus den ihnen gegenüber erbrachten Bauleistungen vornehmen.
Anwendung analog auch auf andere Gemeinschaften
Die Gerichte mussten sich mit einem Fall der Ehegattengemeinschaft auseinandersetzen. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob es sich bei den Gemeinschaftern um Eheleute, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder einen anderen Zusammenschluss von natürlichen Personen handelt.
Der Vorsteuerabzug ist aber der Höhe nach begrenzt auf den Anteil des jeweiligen Gemeinschafters an dem Objekt. Da der Ehefrau 90 % des Hauses gehören, kann sie den auf ihre unternehmerisch genutzten Räume entfallenden Vorsteueranteil von 30 % abziehen. Dem Ehemann gehören nur 10 % des Hauses. Obwohl er 15 % des Hauses für seine unternehmerischen Zwecke verwendet, kann er lediglich 10 % der Vorsteuerbeträge geltend machen.