Die Ausführungen zu einer Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens gelten für Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft analog. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile dem Gesamthands- oder dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen sind.

Durch die Zuordnung zum Betriebsvermögen führt die Veräußerung der Anteile als betrieblicher Vorgang zu einem laufenden Gewinn oder Verlust. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Anteile gehalten worden sind bzw. welchen Beteiligungsumfang die Anteile aufweisen.

Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (bis 2008: dem Halbeinkünfteverfahren), sodass ein Gewinn zu 60 % in den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb einfließt.

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