Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Kommentar
Die Anzeigepflicht nach § 29 EStDV für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist weggefallen. Diese Vorschrift verpflichtet die Versicherungsunternehmen zur Anzeige der Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.
Hintergrund ist die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 a. F. EStG vorgeschriebene Prüfung einer evtl. zum Wegfall des Sonderausgabenabzugs und zur Steuerpflicht der Zinsen führende schädliche Verwendung. Allerdings gelten diese Rechtsfolgen nur für Lebensversicherungsverträge, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat. Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge kommt ein Sonderausgabenabzug nicht mehr in Betracht, außerdem sind die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F. generell zu versteuern, so dass es unerheblich ist, ob eine Lebensversicherung der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient. Da bei Neuverträgen eine Unterscheidung zwischen steuerschädlicher und steuerunschädlicher Verwendung nicht mehr erforderlich ist, hat der Gesetzgeber die sich aus § 29 EStDV ergebenden Anzeigepflichten auf Versicherungen beschränkt, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat.
Es ist daher wie folgt zu differenzieren:
- Handelt es sich um einen Altvertrag (Laufzeitbeginn vor dem 1.1.2005), ist die steuerschädliche oder steuerunschädliche Verwendung zu prüfen, die sowohl die Berechtigung zum Sonderausgabenabzug als auch die mögliche Steuerpflicht der Zinsen betrifft.
- Bei einem Neuvertrag (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004) ist dies im Hinblick auf den Ausschluss vom Sonderausgabenabzug sowie der generellen Steuerpflicht der Zinsen nicht mehr erforderlich. Insbesondere entfällt nun der Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung.
Die Änderungen hinsichtlich der Anzeigepflichten scheint sich bei den Versicherungsunternehmen noch nicht im erforderlichen Maße herumgesprochen zu haben. Die OFD Münster hat darauf hinwiesen, dass in der Praxis vermehrt Fälle aufgetreten sind, in denen Versicherungen bzw. Kreditinstitute trotz Vorliegen von Neuverträgen Anzeigen nach § 29 EStDV erstellen und an die entsprechenden Wohnsitzfinanzämter der Versicherungsnehmer übersenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Münster, Verfügung v. 31.7.2006, o.Az.