Leitsatz

1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt.

2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Nrn. 3, 5 und 7, § 21 RennwLottG, § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland, bot im Streitzeitraum Sportwetten in Deutschland an. In ihrer Anmeldung der Sportwettensteuer rechnete sie die Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage heraus. Das FA folgte dem nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 12.11.2018, 5 K 1569/16, Haufe-Index 12728717).

 

Entscheidung

Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der BFH hat die Vorentscheidung vollen Umfangs bestätigt.

 

Hinweis

In der Besprechungsentscheidung hat der BFH eine weitere Streitfrage im Zusammenhang mit der 2012 eingeführten Sportwettenbesteuerung geklärt. Streitig war allein, ob die Sportwettensteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage erhöht. Der BFH hat dies (für die Rechtslage bis 06/21) bejaht.

1. Nach dem Wortlaut der Norm beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". Auf den Ausdruck "Nennwert der Spielscheine" geht der BFH nicht ein. Der "Spieleinsatz" umfasse den gesamten Betrag, den der Spieler zum Tätigen seiner Wette einsetze und mithin zum Abschluss des Wettvertrags an den Veranstalter zahle. Das schließe die auf ihn überwälzte Sportwettensteuer, die der Veranstalter schuldet, ein (Leitsatz 1).

2. Entsprechendes ergibt sich zudem eindeutig aus der zu § 17 RennwLottG ergangenen Ausführungsbestimmung in § 37 Abs. 1 RennwLottGABest. Streitig war aber, ob diese Bestimmung wirksam ist.

a) Dabei handelt es sich um eine RechtsVO i.S.v. Art. 80 GG. Fraglich war, ob § 25 RennwLottG als Ermächtigungsgrundlage ausreicht. Es handelt sich um vorkonstitutionelles Recht. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Sportwettensteuer und sie ermächtigt den "Reichsminister der Finanzen".

b) Der BFH hält diese Einwände für unbegründet, weil § 37 RennwLottGABest vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen ist, der dazu keiner Ermächtigung bedarf, weil er ohne Weiteres befugt ist, von ihm erlassene Gesetze zu ändern. Dies müsse auch nicht in einem förmlichen Gesetz geschehen, zumal die Ausführungsbestimmung im Wesentlichen klarstellenden Inhalt habe.

3. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass es der Gesetzgeber ausdrücklich regele, wenn die Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen werde. Insofern sei ein gesetzgeberisches Versehen bei der Formulierung des § 17 Abs. 2 RennwLottG auszuschließen. Das ergebe sich auch aus der Gesetzeshistorie.

4. Seit dem 1.7.2021 ist der Sachkomplex neu geregelt. Die Sportwettensteuer ist nun aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen. Im Gegenzug ist die Sportwettensteuer (zum Ausgleich) um 0,3 Punkte erhöht worden. Der BFH wertet dies als Bestätigung seiner Auslegung des früheren Rechts (keine rückwirkende Klarstellung).

5. Dass bei diesem Verständnis die Sportwettensteuer auch auf die Sportwettensteuer erhoben wird, hält der BFH nicht für systemfremd. Einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Steuer nicht ihre eigene Bemessungsgrundlage erhöhen dürfe, gebe es nicht. Zudem habe es der Anbieter in der Hand, ob und wie er die Sportwettensteuer in seine Kalkulation einbeziehe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.9.2021, IX R 30/18

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