Beiliegende Übersicht über die Besteuerungspraxis bei Arbeitnehmern in den Staaten der EU und wichtigen anderen Staaten (China, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russland, Schweiz, Südafrika, USA) übersende ich als Informationsgrundlage insbesondere für Fälle des § 50d Abs. 8 EStG.
Die Übersicht stellt stichwortartig die Grundzüge der Besteuerung von Arbeitnehmern in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz und den USA dar. Betrachtet werden die Regelungen zum Veranlagungsverfahren, der Einkunftsermittlung und des Einkommensteuertarifs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Viele Staaten kennen eine dem deutschen Lohnsteuerverfahren ent-sprechende Quellensteuererhebung beim Arbeitgeber, wobei die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat oder im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung anre-chenbar ist. In allen Staaten gehören Sachzuwendungen neben dem Barlohn zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Angaben zum Steuertarif beziehen sich stets auf einen ledigen Arbeitnehmer, der neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte bezieht. Die Mehrzahl der Staaten lässt den Abzug von Werbungskosten und eines Grundfreibetrags bei der Einkunftsermittlung zu. Diese Abzüge werden in der Übersicht nur erwähnt, wenn es besondere pauschale Regelungen gibt. Nur sofern abweichende Regelungen bei beschränkter Steuerpflicht gegenüber den Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht bestehen, werden diese in der zweiten Spalte erwähnt. Ebenso wird auf Sonderregelungen für Zuzügler oder ins Inland entsandte Fach- oder Führungskräfte (sog. Expatriates) hingewiesen. Die Umrechnung ausländischer Beträge erfolgte nach dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs Dezember 2005.
EU-Mitgliedstaaten |
Unbeschränkte Steuerpflicht |
Abweichungen bei beschränkter Steuerpflicht, Expatriates und Zuzüglern |
Belgien |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
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Veranlagungspflicht; |
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Progressiver Einkommensteuertarif von 25 % bis 50 % zuzüglich 7 % Gemeindezuschlag (Durchschnitt); |
6 % Gemeindezuschlag; |
Grundfreibetrag 5.660 EUR; |
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Werbungskostenpauschale 3 % bis 25 % der Einnahmen, maximal 3.110 EUR |
Steuervergünstigungen für Expatriates |
Dänemark |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
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Veranlagungspflicht; |
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Progressiver Einkommensteuertarif von 38,8 % bis 59 %; |
Proportionaler Einkommensteuertarif von 32 % (nur Gemeindeanteil, Durchschnitt); |
Werbungskostenpauschale 2,5 % der Einnahmen, maximal 7.200 DKK (= 966 EUR); |
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Grundfreibetrag 2.068 DKK (= 277 EUR) |
Grundfreibetrag wird nur gewährt, wenn mindestens 75 % des Welteinkommens aus Dänemark stammen; |
Steuervergünstigungen für Expatriates |
Estland |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
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Veranlagungspflicht nur sofern mehr als ein Arbeitsverhältnis vorliegt; |
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Proportionaler Einkommensteuertarif von 24 %; |
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Grundfreibetrag 20.400 EEK (= 1.304 EUR) |
Grundfreibetrag nur falls Option zur Veranlagung bei in der |
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EU ansässigen Arbeitnehmern sofern 75 % des Welteinkommens aus Estland stammen |
Finnland |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung; |
Veranlagungspflicht; |
Keine Veranlagungspflicht |
Progressiver Einkommensteuertarif von 28,8 % bis 51,8 %; |
Einkommensteuertarif 35 %; |
Werbungskostenpauschale von 620 EUR; |
Kein Werbungskostenabzug; |
Grundfreibetrag 11.999 EUR |
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Steuervergünstigungen für Expatriates |
Frankreich |
Kein Quellensteuerabzug; |
Quellensteuer für Jahresgehälter von 10.350 bis 30.030 EUR von 15 % mit Abgeltungswirkung; |
Veranlagungspflicht; |
25 % anrechenbarer Quellensteuerabzug sofern das Jahresbruttoeinkommen 30.030 EUR übersteigt; |
Progressiver Einkommensteuertarif von 6,83 % bis 48,09 % zuzüglich Sozialsteuern von 8 %; |
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Grundfreibetrag 4.334 EUR; |
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Werbungskostenpauschale 10 % der Bruttoarbeitseinkünfte, maximal 12.862 EUR; |
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Arbeitnehmerfreibetrag 20 % vom verbleibenden Betrag, maximal 23.580 EUR |
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Steuervergünstigungen für Expatriates |
Griechenland |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
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Veranlagungspflicht; |
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Progressiver Einkommensteuertarif von 15 % bis 40 %; |
5 % Zusatzsteuer für Einkommen über 9.500 EUR, wird nicht erhoben bei in der EU ansässigen Arbeitnehmern, deren Welteinkommen mindestens zu 90 % aus Griechenland stammt |
Grundfreibetrag 11.000 EUR |
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Irland |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
Quellensteuerabzug erfolgt nur bei in Irland ansässigen Arbeitgebern; |
Selbstveranlagungspflicht; |
Selbstveranlagungspflicht nur wenn kein Quellensteuerabzug erfolgte; |
Progressiver Einkommensteuerstufentarif von 20 % und 42 %; |
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Grundfreibetrag 1.580 EUR; |
Grundfreibetrag wird bei in der EU ansässigen Arbeitnehmern |
Arbeitnehmerfreibetrag 800 EUR |
nur gewährt, wenn mindestens 75 % des Welteinkommens aus Irland stammen; |
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Steuervergünstigungen für Zuzügler |
Italien |
Anrechenbarer Quellensteuerabzug; |
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Selbstveranlagungspflicht; |
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Progressiver Einkommensteuertarif von 23 % bis... |