Leitsatz

Reisekosten von Großeltern zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit ihrem Enkelkind stellen unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten keine außergewöhnliche Belastung dar.

 

Sachverhalt

Der Vater des Kindes verstirbt im Laufe des Scheidungsverfahrens durch Unfalltod. Die Kindesmutter zieht ins Ausland und wehrt sich gegen Besuchskontakte der Großeltern. Die Großeltern haben die Wahrnehmung des Umgangsrechts gerichtlich durchgesetzt.

 

Entscheidung

Das FG erkennt die Reisekosten der Großeltern ins Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Aufrechterhaltung einer guten und intensiven Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkind stellt ein allgemein übliches Ziel dar. Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen gelten durch den Familienlastenausgleich abgegolten. Auch die besondere persönliche Konfliktlage und die hohen Besuchskosten begründen keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die Reisen dienen dem Kindswohl. Sie sind nicht medizinisch erforderlich beispielsweise zur Behandlung einer Erkrankung des Kindes. Aufgrund zunehmender Mobilität der Gesellschaft ist nicht gänzlich außergewöhnlich, dass Enkelkinder mit ihren Eltern im Ausland leben.

 

Hinweis

Das FG-Urteil entspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung. Der BFH beurteilt in seinem Urteil vom 27.9.2007 (Aktenzeichen III R 28/05) Besuchskosten eines nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem im Ausland lebenden Kind als typische Lebensführungskosten.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 13.09.2007, 1 K 201/05

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