Jean Bramburger-Schwirkslies
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern einer Beteiligung ist keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.
Obwohl die Beteiligung dem Zweck der Einnahmeerzielung dient, ist der Halter nicht Unternehmer, weil Dividenden nicht als umsatzsteuerliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren sind.
Halten Unternehmer neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit Beteiligungen an anderen Unternehmen, können sie diese Beteiligung nicht ihrem Unternehmen zuordnen. Hier hat eine Trennung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich zu erfolgen. Dabei spielt die Rechtsform des Unternehmens keine Rolle.
Beschränkt sich bspw. der Zweck einer Holding auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen und erbringt sie ansonsten keine Leistungen gegen Entgelt, ist sie kein umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Das gilt nicht, wenn eine Holding aktiv in das laufende Geschäft ihrer Holdinggesellschaften eingreift. In diesem Falle ist sie unternehmerisch tätig.
Das Erwerben, Halten und Veräußern einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ist nur dann eine unternehmerische Tätigkeit,
- soweit Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Papierhandels erworben und veräußert werden und
- dadurch eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit entfaltet wird,
- oder wenn die Beteiligung nicht nur ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu halten) gehalten wird, sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Sicherung günstiger Einkaufsbedingungen usw.) dient,
- oder, soweit die Beteiligung zum Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, erfolgt.
Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stellt also nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Geschäft erworben, gehalten und veräußert wird. Dabei muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Haupttätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Haupttätigkeit gehören.